Bundestag und Bundesrat: Das BStabG ist beschlossen
Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) am 10. Juli 2026 in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Bundesrat hat das Verfahren am selben Tag abgeschlossen. Damit endet die parlamentarische Phase: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die für Kliniken maßgeblichen Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 greifen.
Was sich für Kliniken konkret ändert
Für den Krankenhausbereich bedeutet das: Aus dem Gesetzentwurf ist geltendes Recht geworden. Die zentrale Neuerung, die einnahmenorientierte Ausgabenpolitik, begrenzt die Vergütungszuwächse künftig auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate, maßgeblich ist der jeweils niedrigere Wert. Für die Jahre 2027 bis 2029 kommt ein zusätzlicher Abschlag von einem Prozentpunkt hinzu. Möglich wird dies durch die Streichung der bisherigen Meistbegünstigungsklausel. Der Deckel erfasst sowohl den Landesbasisfallwert als auch das individuell verhandelte Pflegebudget. Beim Pflegebudget hat der Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren nachgebessert: Für 2027 gilt zunächst die Grundlage des Jahres 2026, eine spätere Korrektur auf das tatsächliche Pflegebudget ist vorgesehen. Zugleich werden pflegeentlastende Maßnahmen nur noch anteilig refinanziert. Hinzu kommen erweiterte Abrechnungsprüfungen und neue Regelungen zur Fallzusammenführung, die die Erlössituation zusätzlich belasten können.
Planung 2027: von der Erwartung zur Gewissheit
Damit verschiebt sich die Ausgangslage für die Planung 2027 von der Erwartung zur Gewissheit. Die zu erwartenden Mindereinnahmen sind nun nicht mehr nur ein Risiko in der Szenariorechnung, sondern eine feste Größe, die unmittelbar in die Wirtschaftsplanung 2027 und in die Beurteilung der Fortführungsannahme im Rahmen der Jahresabschlüsse einfließt. Da auf der Sachkostenseite kaum Spielraum besteht, dürfte sich der Druck vor allem auf den Personalbereich verlagern und damit in einen Sektor, in dem bereits heute eine deutliche Mehrheit der Häuser defizitär wirtschaftet.
Handlungsbedarf für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane
Trifft dieser Spardruck auf Krankenhäuser, die ohnehin angespannt wirtschaften und sich parallel in der Umsetzung der Krankenhausreform befinden, steigt das Risiko, dass wirtschaftliche Schieflagen kurzfristig statt geordnet eintreten. Geschäftsführungen und Aufsichtsorgane von Klinikträgern sind daher gut beraten, Liquiditäts- und Fortbestehensprognosen jetzt auf die neue Rechtslage zu aktualisieren, Sanierungsoptionen frühzeitig zu bewerten und insolvenzrechtliche Antragspflichten im Blick zu behalten.
Wir werden die weiteren Entwicklungen beobachten und hier darüber berichten.
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