Worum geht es?
Die Bundesregierung will die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2027 stabilisieren. Hintergrund ist eine wachsende Finanzierungslücke: Ohne Gegenmaßnahmen droht das Defizit der Krankenkassen nach den der Reform zugrunde liegenden Prognosen von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 auf etwa 40 Milliarden Euro bis 2030 anzusteigen. Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), beschlossen. Die abschließende Abstimmung im Bundestag wurde um zwei Wochen verschoben und ist nun für den 10. Juli 2026 vorgesehen. Am selben Tag soll sich auch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen.
Das Kernprinzip des Entwurfs ist eine sogenannte einnahmenorientierte Ausgabenpolitik: Die Vergütungszuwächse in nahezu allen Leistungsbereichen sollen künftig nicht stärker steigen als die beitragspflichtigen Einnahmen. Konkret sollen die Steigerungen auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate gedeckelt werden, maßgeblich ist jeweils der niedrigere Wert. In den Jahren 2027 bis 2029 ist zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt vorgesehen.
Relevanz für den Krankenhausbereich
Für Kliniken ist dieser Deckel von besonderer Tragweite. Er erfasst sowohl die laufende Vergütung über den Landesbasisfallwert als auch das individuell verhandelte Pflegebudget.
Möglich wird das durch die geplante Streichung der sogenannten Meistbegünstigungsklausel: Bislang galt für die jährliche Anpassung der jeweils höhere Wert aus tatsächlicher Kostenentwicklung (Orientierungswert) und Grundlohnrate, künftig soll der niedrigere Wert maßgeblich sein.
Das Problem liegt im Auseinanderfallen von Erlös- und Kostenseite. Allerdings weniger, weil Tarifabschlüsse die Grundlohnrate überholen würden; beide bewegen sich zuletzt ähnlich. Die Lücke entsteht vielmehr daraus, dass der Entwurf für 2027 bis 2029 einen zusätzlichen Abschlag von einem Prozentpunkt vorsieht und zugleich die bisherige vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen entfallen soll – der Puffer oberhalb der Veränderungsrate fällt also weg. Hinzu kommt, dass Sach- und Energiekosten der Marktentwicklung folgen und von einer einnahmenorientierten Obergrenze systematisch nicht abgebildet werden. Es entsteht damit eine strukturelle, nicht bloß einmalige Lücke.
Erste Folgenabschätzungen aus der Beratungspraxis zeichnen ein deutliches Bild. Schon für das Jahr 2027 wird mit erheblichen Mindereinnahmen gerechnet, die einen Großteil der Krankenhäuser in die Defizitzone drücken könnten, in einem Sektor, in dem bereits heute eine deutliche Mehrheit der Häuser defizitär wirtschaftet. Da auf der Sachkostenseite kaum Spielraum besteht, würde sich der Druck nach diesen Analysen vor allem auf den Personalbereich verlagern.
Hoher Handlungsdruck zur Insolvenzvermeidung für Krankenhausmanager
Die geplanten Einschnitte greifen nach dem Entwurf bereits zum 1. Januar 2027 und damit in einem äußerst engen Zeitfenster. Für die Praxis bedeutet das: Die zu erwartenden Belastungen wirken sich nicht erst künftig aus, sondern bereits jetzt auf die Wirtschaftsplanung für 2027 und auf die Beurteilung der Fortführungsannahme im Rahmen der Jahresabschlüsse.
Trifft ein solcher Spardruck auf Träger, die ohnehin angespannt wirtschaften und sich parallel in der Umsetzung der Krankenhausreform befinden, steigt das Risiko, dass wirtschaftliche Schieflagen nicht geordnet, sondern kurzfristig eintreten.
Geschäftsführungen und Aufsichtsorgane von Klinikträgern sind daher gut beraten, jetzt schon Liquiditäts- und Fortbestehensprognosen zu überprüfen, mögliche Sanierungsoptionen zu bewerten und insolvenzrechtliche Antragspflichten im Blick zu behalten, auch wenn die endgültigen Zahlen vom finalen Gesetzestext abhängen.
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht beschlossen
Bei alldem gilt: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Nach dem Kabinettsbeschluss läuft das parlamentarische Verfahren. Die Abstimmung im Bundestag ist für den 10. Juli 2026 vorgesehen. Am selben Tag soll sich auch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen. Bis zur Verkündung können sich einzelne Regelungen, auch solche mit unmittelbarer Wirkung auf Kliniken, noch ändern.
Wir beobachten das Verfahren und die weitere Entwicklung und werden hier für Sie über wesentliche Änderungen berichten.