
Gesundheitswesen
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Was bedeutet die geplante Reform für Krankenhäuser?
Zum ArtikelSanierung & Restrukturierung im Krankenhaussektor
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) soll ab 2027 die Vergütungsanstiege der Krankenhäuser auf die Grundlohnrate deckeln, mit unmittelbaren Folgen für Liquidität, Fortbestehensprognose und die persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser ist so angespannt wie nie: Mehr als die Hälfte der Kliniken schreibt rote Zahlen, die strukturelle Unterfinanzierung besteht fort, und mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll ab 2027 eine gesetzlich verordnete Erlöskürzung hinzukommen. Für die Geschäftsführung ist das nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein haftungsrechtliches Thema. Als interdisziplinäres Team aus Rechtsanwälten und Betriebswirten begleiten wir Kliniken und ihre Träger fundiert, diskret und lösungsorientiert durch Krise und Restrukturierung.
Jetzt kontaktierenKontext
Ein Überblick über die wirtschaftliche Lage, die gesetzlichen Entwicklungen und die haftungsrechtlichen Folgen für Krankenhäuser und ihre Geschäftsführung.
Die Krankenhausbranche befindet sich seit Jahren in einem strukturellen Wandel, der sich zuletzt deutlich beschleunigt hat. Krankenhäuser sind strukturell unterfinanziert: Die Investitionsförderung der Länder deckt seit Jahrzehnten nur einen Bruchteil des tatsächlichen Bedarfs, sodass notwendige Investitionen vielfach über Bankdarlehen oder die Träger vorfinanziert werden müssen. Nach dem Auslaufen der Corona-Hilfen und angesichts gestiegener Personal- und Sachkosten hat sich die Ertragslage vieler Häuser weiter verschlechtert.
Eine zusätzliche, akute Dimension erhält dieser Druck durch das am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossene GKV-BStabG, das derzeit das parlamentarische Verfahren durchläuft. Die Abstimmung ist für den 10. Juli 2026 angesetzt, eventuell wird jedoch auch erst nach der Sommerpause darüber abgestimmt. Sollte es in Kraft treten, werden die Erlöse der Kliniken auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate gedeckelt. Maßgeblich ist jeweils der niedrigere Wert, Tarifsteigerungen darüber hinaus würden nur noch zur Hälfte refinanziert. Allein 2027 müssten die Krankenhäuser dadurch rund 5,1 Mrd. Euro zur Beitragssatzstabilisierung beisteuern. Zusammen mit dem auslaufenden Rechnungszuschlag entspräche das nach Berechnungen der DKG einem realen Verlust von über 9 Mrd. Euro, rund 8 Prozent des Branchenumsatzes.
Parallel befindet sich die Krankenhausreform in der Umsetzung. Durch das KHAG vom 6. März 2026 wurde die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung auf 2030 verschoben, und die Länder erhielten erweiterte Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen. Mehr Geld fließt dadurch nicht ins System. Für standortschwache Häuser kann die Umverteilung von Leistungsgruppen die erhoffte Entlastung sogar konterkarieren. Beobachter rechnen damit, dass ein erheblicher Teil der Standorte bis zur vollständigen Reformumsetzung wirtschaftlich gefährdet bleibt.
Für die Geschäftsführung ist das mehr als ein wirtschaftliches Problem. Kippt die Fortbestehensprognose, ist eine Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) zu Liquidationswerten durchzuführen. In nahezu allen Fällen führt dies zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung, obwohl die Handelsbilanz noch positives Eigenkapital zeigt. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, solche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Wer früh handelt, dem stehen mehr Optionen zur Verfügung — von freien Verhandlungen über das außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung durchführbare StaRUG-Verfahren bis zur Eigenverwaltung bzw. dem Schutzschirmverfahren — und die persönlichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken werden erheblich reduziert
Die Fortbestehensprognose prüft, ob das Krankenhaus seine fälligen Verbindlichkeiten über 24 Monate bedienen kann – auf Basis einer belastbaren Liquiditäts- und Ergebnisplanung, nicht der Handelsbilanz. Sie entscheidet, ob eine Überschuldung nach § 19 InsO zu Fortführungs- oder Liquidationswerten zu bewerten ist. Kippt die Prognose, droht eine rechnerische Überschuldung trotz positiven Eigenkapitals – mit Antragspflicht und persönlichen Haftungsrisiken nach §§ 15a, 15b InsO. Eine dokumentierte, fortlaufend aktualisierte Prognose ist daher Steuerungsinstrument und Haftungsschutz zugleich, besonders mit Blick auf absehbare Erlösminderungen wie die GKV-BStabG-Deckelung ab 2027.
Jetzt kontaktierenLeistungen
Wirtschaftliche Krisen im Gesundheitswesen folgen eigenen Regeln. Wir bewerten Ihre Situation rechtlich und betriebswirtschaftlich, erkennen Risiken frühzeitig und zeigen Ihnen tragfähige Handlungsoptionen auf.
Integrierte Liquiditätsplanung über 18–24 Monate sowie eine kurzfristige Planung auf Wochenebene.
Belastbare Prognose als Grundlage der Überschuldungsprüfung und der weiteren Entscheidungen.
Rechtssichere Bewertung nach §§ 17–19 InsO – ob und wann eine Antragspflicht besteht.
Identifikation persönlicher Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken der Geschäftsführung, bevor sie entstehen.
Auf Basis des festgestellten Krisenstadiums, von freien Sanierungsverhandlungen über StaRUG bis zur Sanierung über einen Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.
Veranstaltungen und Webinare
Bleiben Sie informiert: Unsere Veranstaltungen und Webinare geben Ihnen einen praxisnahen Überblick über die wirtschaftliche Lage, gesetzliche Entwicklungen und die haftungsrechtlichen Folgen für Krankenhäuser und ihre Geschäftsführung.
Webinar
Mittwoch, 15. Juli um 17 Uhr
Erfahren Sie mehr. Anmeldung über Webinar Link.
Webinar
Mittwoch, 29. Juli um 17 Uhr
Erfahren Sie mehr. Anmeldung über Webinar Link.
Der Weg hängt vom Krisenstadium ab. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht ein StaRUG-Restrukturierungsplan eine stille Sanierung – ohne Insolvenzverfahren, mit gezieltem Schuldenschnitt bei den wesentlichen Gläubigern. Bei fortgeschrittener Krise bieten Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren erweiterte Instrumente: Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sonderkündigungsrechte und Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten – bei erhaltener Geschäftsführung. Entscheidend: Nur ein Restrukturierungs- oder Insolvenzplan sichert den Rechtsträger und damit Versorgungsauftrag, Zulassung, Fördermittel und Patientendaten.
Jetzt kontaktierenWarum KRP
Recht und Betriebswirtschaft aus einer Hand – ohne Abstimmungsverluste zwischen Kanzlei und Beratung.
Über 60 Jahre gebündelte Erfahrung, mehr als 50 sanierte Unternehmen und über 100 Eigenverwaltungsplanungen
Begleitung von 3 Krankenhäusern in Eigenverwaltungsverfahren
Vertrauliche Beratung – wir kennen die Sensibilität von Krisensituationen in der öffentlichen Wahrnehmung.
Lösungen, die zur Größe, Trägerstruktur und Versorgungssituation des Hauses passen.
Lösungen, die im laufenden Klinikbetrieb umsetzbar sind.
So funktioniert’s
Je früher die Zusammenarbeit beginnt, desto größer der Handlungsspielraum. Unser Vorgehen ist klar strukturiert und richtet sich nach dem jeweiligen Krisenstadium.
und Identifizierung des Handlungsbedarfs.
und Erstellung eines belastbaren Zahlungs- und Liquiditätsstatus.
der Handlungsoptionen je nach Krisenstadium.
für den richtigen Sanierungsweg.
rechtssicher und praxisnah, unter Erhalt der Versorgung.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die Geschäftsführung und Träger in der Krise am häufigsten beschäftigen. Bei allem Weiteren sprechen Sie uns gern direkt an.
Mehr FAQTritt das Gesetz wie geplant in Kraft, steht ab 2027 für dieselbe Leistung weniger Geld zur Verfügung, während Personal- und Sachkosten weiter steigen. Die gedeckelte Vergütung, die hälftige Refinanzierung von Tarifsteigerungen und der Wegfall des Rechnungszuschlags wirken unmittelbar liquiditätswirksam. Wie stark Ihr Haus betroffen wäre, lässt sich nur über eine konkrete, standortbezogene Liquiditäts- und Ergebnisplanung beurteilen.
Nur eingeschränkt. Mit dem KHAG wurde die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung auf 2030 verschoben, zusätzliche Mittel fließen nicht ins System. Für standortschwache Häuser kann die Umverteilung von Leistungsgruppen die erhoffte Entlastung sogar aufzehren. Reform und Spargesetz sollten daher gemeinsam in einer Szenarioplanung betrachtet werden.
Das hängt von der Rechtsform des Trägers ab. Bei freigemeinnützigen und privaten Trägern sowie bei kommunalen Häusern in der Rechtsform einer (g)GmbH oder (g)AG gelten die Handlungspflichten von StaRUG und Insolvenzrecht uneingeschränkt. Krankenhäuser, die als kommunale Eigenbetriebe zum Vermögen der Kommune gehören, sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO insolvenzunfähig. Die Einordnung sollte frühzeitig geklärt werden.
Bei verspäteter Antragstellung haftet die Geschäftsführung nach § 15b InsO für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen: Ansprüche, die auch die Deckungssumme einer D&O-Versicherung übersteigen können. Hinzu treten strafrechtliche Risiken (§ 15a InsO, §§ 263, 266a StGB). Eine dokumentierte Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG und eine belastbare Fortbestehensprognose sind ein wirksamer Schutz.
Kippt die Fortbestehensprognose, ist die Überschuldung nach § 19 InsO zu Liquidationswerten zu prüfen. In vielen Fällen führt das zur rechnerischen Überschuldung und damit zur Antragspflicht, selbst, wenn die Handelsbilanz noch positives Eigenkapital zeigt. Gerade die ab 2027 vorgesehene Erlöskürzung kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit bereits im 24-monatigen Prognosezeitraum auslösen.
In aller Regel ja. Verfahren wie das StaRUG-Restrukturierungsverfahren, der Schutzschirm und die Eigenverwaltung sind auf Fortführung ausgerichtet. Über einen Restrukturierungs- oder Insolvenzplan bleibt der Rechtsträger erhalten und damit auch Versorgungsauftrag, Kassenzulassung, Fördermittelbescheide und Patientendaten. Eine Zerschlagung droht vor allem dann, wenn zu spät gehandelt wird.
Ja. Die Instrumente des Sanierungsrechts stehen grundsätzlich allen insolvenzfähigen Trägern offen, bei öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern sind zusätzlich gesellschafts- und trägerspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese binden wir von Beginn an in die Strategie ein.
Häufig nicht, aber der Spielraum verengt sich mit fortschreitender Krise. Eine Insolvenzverschleppung versperrt den Weg in Schutzschirm und Eigenverwaltung. Je früher die Lage geprüft wird, desto eher lässt sich der privilegierte Weg in ein selbstbestimmtes Verfahren nutzen.
Wir verschaffen uns gemeinsam ein klares Bild Ihrer Situation, indem wir die wirtschaftliche Lage Ihres Hauses besprechen. Sie schildern uns die Ausgangslage, wir ordnen sie ein und benennen offen, welchen Beitrag wir leisten können. So entsteht Klarheit als Grundlage, um die nächsten Schritte fundiert zu überlegen. Das Gespräch ist unverbindlich und vertraulich.
Das Vertrauen der maßgeblichen Beteiligten auch während eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens zu erhalten, ist Grundlage jedes Sanierungserfolgs. Im Krankenhaussektor ist dabei ein erweiterter Kreis einzubinden, neben Mitarbeitern, Lieferanten und Kreditinstituten etwa Träger, Kommunen und Politik, Kranken- und Pflegekassen sowie das Klinikmanagement. Diese Kommunikationsstrategie entwickeln wir von Beginn an mit Ihnen gemeinsam und stimmen sie mit Ihnen auf Ihr Haus ab.
Blog

Gesundheitswesen
Was bedeutet die geplante Reform für Krankenhäuser?
Zum Artikel
Gesundheitswesen
Welche Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag für Apotheken tatsächlich umgesetzt werden und warum die zentrale Fixumserhöhung weiter ausbleibt.
Zum Artikel
Gesundheitswesen
Der Koalitionsvertrag sieht Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vor, von höherem Fixum über Nullretaxation bis hin zu Digitalisierung und Telemedizin.
Zum ArtikelIhr Unternehmen steht vor akuten oder langfristigen wirtschaftlichen Herausforderungen? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam entwickeln wir Lösungen, um Risiken zu minimieren, Chancen zu nutzen und Ihr Unternehmen nachhaltig zu stabilisieren.
Jetzt kontaktieren