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Sanierung & Restrukturierung im Krankenhaussektor

Sanierung und Insolvenzberatung für
Krankenhäuser

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist parlamentarisch beschlossen. Es begrenzt ab 2027 die Vergütungsanstiege der Krankenhäuser – mit Folgen für Liquiditätsplanung, Fortbestehensprognose und die Verantwortung der Geschäftsführung.

Kliniken am Limit

Die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser ist so angespannt wie nie: Mehr als die Hälfte der Kliniken schreibt rote Zahlen, die strukturelle Unterfinanzierung besteht fort, und mit dem beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Vergütungsanstiege ab 2027 zusätzlich begrenzt. Für die Geschäftsführung ist das nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein haftungsrechtliches Thema. Als interdisziplinäres Team aus Rechtsanwälten und Betriebswirten begleiten wir Kliniken und ihre Träger fundiert, diskret und lösungsorientiert durch Krise und Restrukturierung.

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Kontext

Aktuelle Lage und Krisenursachen im Krankenhaussektor

Ein Überblick über die wirtschaftliche Lage, die gesetzlichen Entwicklungen und die haftungsrechtlichen Folgen für Krankenhäuser und ihre Geschäftsführung.

Struktureller Druck und Unterfinanzierung toggle icon

Die Krankenhausbranche befindet sich seit Jahren in einem strukturellen Wandel, der sich zuletzt deutlich beschleunigt hat. Krankenhäuser sind strukturell unterfinanziert: Die Investitionsförderung der Länder deckt seit Jahrzehnten nur einen Bruchteil des tatsächlichen Bedarfs, sodass notwendige Investitionen vielfach über Bankdarlehen oder die Träger vorfinanziert werden müssen. Nach dem Auslaufen der Corona-Hilfen und angesichts gestiegener Personal- und Sachkosten hat sich die Ertragslage vieler Häuser weiter verschlechtert.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz toggle icon

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und hat auch den Bundesrat passiert. Für Krankenhäuser gilt 2027 bis 2029 eine Obergrenze für den Kostenanstieg in Höhe der Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts. Ab 2030 ist der Orientierungswert beziehungsweise die niedrigere Grundlohnrate maßgeblich. Die Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen wird 2027 und 2028 in verminderter Höhe fortgeführt. Die konkreten Auswirkungen auf das einzelne Haus müssen deshalb anhand der beschlossenen Regelungen und einer aktualisierten Liquiditäts- und Ergebnisplanung bewertet werden.

Krankenhausreform und Umsetzungsrisiken toggle icon

Parallel befindet sich die Krankenhausreform in der Umsetzung. Durch das KHAG vom 6. März 2026 wurde die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung auf 2030 verschoben, und die Länder erhielten erweiterte Ausnahmen von den Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen. Mehr Geld fließt dadurch nicht ins System. Für standortschwache Häuser kann die Umverteilung von Leistungsgruppen die erhoffte Entlastung sogar konterkarieren. Beobachter rechnen damit, dass ein erheblicher Teil der Standorte bis zur vollständigen Reformumsetzung wirtschaftlich gefährdet bleibt.

Haftungsrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung toggle icon

Für die Geschäftsführung ist das mehr als ein wirtschaftliches Problem. Kippt die Fortbestehensprognose, ist eine Überschuldungsprüfung (§ 19 InsO) zu Liquidationswerten durchzuführen. In nahezu allen Fällen führt dies zur Überschuldung und damit zur Insolvenzantragspflicht für die Geschäftsführung, obwohl die Handelsbilanz noch positives Eigenkapital zeigt. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, solche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Wer früh handelt, dem stehen mehr Optionen zur Verfügung — von freien Verhandlungen über das außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung durchführbare StaRUG-Verfahren bis zur Eigenverwaltung bzw. dem Schutzschirmverfahren — und die persönlichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken werden erheblich reduziert.

Fortbestehensprognose: Fortführung oder Antragspflicht?

Für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO ist maßgeblich, ob die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Grundlage ist eine belastbare Liquiditäts- und Ergebnisplanung. Davon zu unterscheiden ist die Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, der in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde liegt. Eine negative Fortbestehensprognose erfordert die weitere Prüfung einer Überschuldung; die Handelsbilanz allein beantwortet diese Frage nicht. Eine dokumentierte, fortlaufend aktualisierte Planung hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Pflichten der Geschäftsführung zu erfüllen.

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Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Wirtschaftliche Krisen im Gesundheitswesen folgen eigenen Regeln. Wir bewerten Ihre Situation rechtlich und betriebswirtschaftlich, erkennen Risiken frühzeitig und zeigen Ihnen tragfähige Handlungsoptionen auf.

Liquiditätsentwicklung transparent machen

Integrierte Liquiditätsplanung über 18–24 Monate sowie eine kurzfristige Planung auf Wochenebene.

Fortbestehensprognose erstellen

Belastbare Prognose als Grundlage der Überschuldungsprüfung und der weiteren Entscheidungen.

Insolvenzantragspflicht prüfen

Rechtssichere Bewertung nach §§ 17–19 InsO – ob und wann eine Antragspflicht besteht.

Haftungsrisiken erkennen

Identifikation persönlicher Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken der Geschäftsführung, bevor sie entstehen.

Handlungsoptionen aufzeigen

Auf Basis des festgestellten Krisenstadiums, von freien Sanierungsverhandlungen über StaRUG bis zur Sanierung über einen Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.

Ihre Handlungsoptionen im Überblick

Der Weg hängt vom Krisenstadium ab. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht ein StaRUG-Restrukturierungsplan eine stille Sanierung – ohne Insolvenzverfahren, mit gezieltem Schuldenschnitt bei den wesentlichen Gläubigern. Bei fortgeschrittener Krise bieten Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren erweiterte Instrumente: Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sonderkündigungsrechte und Restrukturierung von Finanzverbindlichkeiten – bei erhaltener Geschäftsführung. Entscheidend: Nur ein Restrukturierungs- oder Insolvenzplan sichert den Rechtsträger und damit Versorgungsauftrag, Zulassung, Fördermittel und Patientendaten.

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Warum KRP

Gute Gründe für eine Zusammenarbeit

Interdisziplinär

Recht und Betriebswirtschaft aus einer Hand – ohne Abstimmungsverluste zwischen Kanzlei und Beratung.

Erfahren im Gesundheitswesen

Über 60 Jahre gebündelte Erfahrung, mehr als 50 sanierte Unternehmen und über 100 Eigenverwaltungsplanungen

Aktuell

Begleitung von 3 Krankenhäusern in Eigenverwaltungsverfahren

Unabhängig

Vertrauliche Beratung – wir kennen die Sensibilität von Krisensituationen in der öffentlichen Wahrnehmung.

Ergebnisoffen und zielorientiert

Lösungen, die zur Größe, Trägerstruktur und Versorgungssituation des Hauses passen.

Praxisnah

Lösungen, die im laufenden Klinikbetrieb umsetzbar sind.

So funktioniert’s

So läuft die Zusammenarbeit

Je früher die Zusammenarbeit beginnt, desto größer der Handlungsspielraum. Unser Vorgehen ist klar strukturiert und richtet sich nach dem jeweiligen Krisenstadium.

1.

Unverbindliches Erstgespräch

und Identifizierung des Handlungsbedarfs.

2.

Sachverhaltsprüfung

und Erstellung eines belastbaren Zahlungs- und Liquiditätsstatus.

3.

Analyse und Erörterung

der Handlungsoptionen je nach Krisenstadium.

4.

Entscheidung

für den richtigen Sanierungsweg.

5.

Umsetzung

rechtssicher und praxisnah, unter Erhalt der Versorgung.

FAQ

Unsere häufig gestellten Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die Geschäftsführung und Träger in der Krise am häufigsten beschäftigen. Bei allem Weiteren sprechen Sie uns gern direkt an.

Mehr FAQ
Was bedeutet das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkret für unser Haus? toggle icon

Das beschlossene Gesetz begrenzt die Vergütungsanstiege der Krankenhäuser ab 2027. Für 2027 bis 2029 liegt die Obergrenze für den Kostenanstieg bei der Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts. Wie sich dies bei weiter steigenden Personal- und Sachkosten auf Ihr Haus auswirkt, lässt sich nur anhand einer konkreten, standortbezogenen Liquiditäts- und Ergebnisplanung beurteilen.

Entlastet uns die Krankenhausreform nicht ohnehin? toggle icon

Nur eingeschränkt. Mit dem KHAG wurde die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung auf 2030 verschoben, zusätzliche Mittel fließen nicht ins System. Für standortschwache Häuser kann die Umverteilung von Leistungsgruppen die erhoffte Entlastung sogar aufzehren. Reform und Spargesetz sollten daher gemeinsam in einer Szenarioplanung betrachtet werden.

Ist unser Krankenhaus überhaupt insolvenzantragspflichtig? toggle icon

Das hängt von der Rechtsform des Trägers ab. Bei freigemeinnützigen und privaten Trägern sowie bei kommunalen Häusern in der Rechtsform einer (g)GmbH oder (g)AG gelten die Handlungspflichten von StaRUG und Insolvenzrecht uneingeschränkt. Krankenhäuser, die als kommunale Eigenbetriebe zum Vermögen der Kommune gehören, sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO insolvenzunfähig. Die Einordnung sollte frühzeitig geklärt werden.

Welche persönliche Haftung trifft die Geschäftsführung? toggle icon

Bei verspäteter Antragstellung haftet die Geschäftsführung nach § 15b InsO für nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen: Ansprüche, die auch die Deckungssumme einer D&O-Versicherung übersteigen können. Hinzu treten strafrechtliche Risiken (§ 15a InsO, §§ 263, 266a StGB). Eine dokumentierte Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG und eine belastbare Fortbestehensprognose sind ein wirksamer Schutz.

Warum ist die Fortbestehensprognose so wichtig? toggle icon

Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich, muss eine Überschuldung nach § 19 InsO weiter geprüft werden. Positives Eigenkapital in der Handelsbilanz schließt eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht aus. Davon getrennt ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO zu prüfen; hierfür gelten in aller Regel 24 Monate. Die Auswirkungen der Vergütungsbegrenzung ab 2027 sind in den jeweiligen Planungshorizonten zu berücksichtigen.

Können wir den Krankenhausbetrieb während der Sanierung fortführen? toggle icon

In aller Regel ja. Verfahren wie das StaRUG-Restrukturierungsverfahren, der Schutzschirm und die Eigenverwaltung sind auf Fortführung ausgerichtet. Über einen Restrukturierungs- oder Insolvenzplan bleibt der Rechtsträger erhalten und damit auch Versorgungsauftrag, Kassenzulassung, Fördermittelbescheide und Patientendaten. Eine Zerschlagung droht vor allem dann, wenn zu spät gehandelt wird.

Wir sind ein kommunaler oder kirchlicher Träger. Ist eine Sanierung trotzdem möglich? toggle icon

Ja. Die Instrumente des Sanierungsrechts stehen grundsätzlich allen insolvenzfähigen Trägern offen, bei öffentlichen und freigemeinnützigen Trägern sind zusätzlich gesellschafts- und trägerspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese binden wir von Beginn an in die Strategie ein.

Ist es für eine selbstbestimmte Sanierung schon zu spät? toggle icon

Häufig nicht, aber der Spielraum verengt sich mit fortschreitender Krise. Eine Insolvenzverschleppung versperrt den Weg in Schutzschirm und Eigenverwaltung. Je früher die Lage geprüft wird, desto eher lässt sich der privilegierte Weg in ein selbstbestimmtes Verfahren nutzen.

Was passiert beim Erstgespräch? toggle icon

Wir verschaffen uns gemeinsam ein klares Bild Ihrer Situation, indem wir die wirtschaftliche Lage Ihres Hauses besprechen. Sie schildern uns die Ausgangslage, wir ordnen sie ein und benennen offen, welchen Beitrag wir leisten können. So entsteht Klarheit als Grundlage, um die nächsten Schritte fundiert zu überlegen. Das Gespräch ist unverbindlich und vertraulich.

Welche Rolle spielt die Kommunikation in der Sanierung? toggle icon

Das Vertrauen der maßgeblichen Beteiligten auch während eines Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahrens zu erhalten, ist Grundlage jedes Sanierungserfolgs. Im Krankenhaussektor ist dabei ein erweiterter Kreis einzubinden, neben Mitarbeitern, Lieferanten und Kreditinstituten etwa Träger, Kommunen und Politik, Kranken- und Pflegekassen sowie das Klinikmanagement. Diese Kommunikationsstrategie entwickeln wir von Beginn an mit Ihnen gemeinsam und stimmen sie mit Ihnen auf Ihr Haus ab.

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