Gesundheitswesen
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Was bedeutet die geplante Reform für Krankenhäuser?
Zum ArtikelSanierung & Restrukturierung im Apothekenmarkt
Viele Apotheken stehen wirtschaftlich unter Druck. Doch eine Krise bedeutet nicht das Ende des Betriebs. Wir begleiten Apothekerinnen und Apotheker sachlich und diskret durch die Sanierung: rechtlich und betriebswirtschaftlich aus einer Hand.
Standortapotheken stehen seit Jahren unter wirtschaftlichem Druck: ein seit über einem Jahrzehnt nahezu unveränderter Fixzuschlag, steigende Personal- und Sachkosten, der Margendruck im Wettbewerb mit Versandapotheken und das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs, dessen Folgen die Apothekenreform nur teilweise abmildert. Die im Mai 2026 beschlossene Apothekenreform bringt zwar eine moderate Honoraranhebung, ändert an der angespannten Ertragslage vieler Betriebe aber wenig. Als interdisziplinäres Team aus Rechtsanwälten und Betriebswirten begleiten wir Apothekerinnen und Apotheker sachlich und diskret durch die Krise – mit dem Ziel, den Betrieb fortzuführen und Standorte zu erhalten.
Jetzt kontaktierenKontext
Ein Überblick über die wirtschaftliche Lage, die gesetzlichen Entwicklungen und die haftungsrechtlichen Folgen für Apotheken und ihre Inhaber.
Die wirtschaftliche Lage vieler Apotheken hat sich weiter zugespitzt, und die Zahlen zum Jahresende 2025 belegen das deutlich: Bundesweit gab es nur noch 16.601 Apotheken, ein Rückgang um 440 Betriebe (2,6 Prozent) gegenüber dem Vorjahr und der niedrigste Stand seit knapp 50 Jahren. Den 502 Schließungen standen 2025 lediglich 62 Neueröffnungen gegenüber. Als zentrale Ursache benennt die ABDA die seit Jahren unzureichende Honorierung.
Der Fixzuschlag je Packung lag seit 2013 nahezu unverändert bei 8,35 Euro, während Kosten für Personal, Energie und Dienstleister deutlich gestiegen sind. Mit dem ApoVWG vom 22. Mai 2026 hat die Apothekenreform eine erste Stufe genommen. Die Honoraranhebung selbst erfolgt jedoch über die 3. AMPreisV-Änderungsverordnung: Das Fixum stieg zum 1. Juli 2026 auf 9,00 Euro und wird zum 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro steigen, bei gleichzeitiger Absenkung des prozentualen Zuschlags.
Gemessen am über zwölfjährigen Stillstand und an Kostensteigerungen von rund 65 Prozent seit 2013 bewerten viele Betriebe und Verbände die Anpassung des Fixums als unzureichend. Hinzu kommen strukturelle Belastungen: Margenverluste durch das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs vom Februar 2024, der zunehmende Wettbewerb mit Versandapotheken, zusätzlich verschärft durch das E-Rezept mit CardLink, sowie der Fachkräftemangel mit entsprechendem Lohndruck.
Die Apothekenreform sieht zwar vor, handelsübliche Skonti per Verordnung wieder zuzulassen, diese Regelung steht jedoch noch aus, beschränkt sich auf echte Skonti gegen vorfristige Zahlung und entlastet vor allem kapitalstarke Betriebe. Für Apotheken in der Krise ändert sie wenig. Gerade für Betriebe mit Altdarlehen aus Kauf- oder Übernahmefinanzierungen kann diese Gemengelage rasch zu einer Liquiditätskrise führen.
Beim Kauf von Apothekenstandorten war die anhaltende Verschlechterung der Rahmenbedingungen oft nicht absehbar: Finanziert wurden Kaufpreise, die heute nicht mehr gerechtfertigt wären. Kommen örtliche Belastungsfaktoren hinzu, etwa Straßenbauarbeiten oder die Schließung von Arztpraxen in der Nachbarschaft, entsteht schnell eine wirtschaftliche Krise. Die Handlungsmöglichkeiten hängen dann vom Krisenstadium ab: Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit greifen rechtliche Pflichten, Antragsfristen sowie Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken. Wer die Liquiditätslage frühzeitig prüfen lässt, erhält sich die größeren Handlungsspielräume für eine geordnete Sanierung.
Der Betrieb einer Apotheke ist an die Person des approbierten Apothekers gebunden: Nur er darf die Apotheke in eigener Verantwortung leiten (§§ 1, 2, 7 ApoG). Ein Insolvenzverwalter ohne Approbation darf das nicht, ohne den Apotheker müsste der Betrieb geschlossen werden. Die Bereitschaft des Apothekers, die Apotheke persönlich fortzuführen, ist deshalb ein Sanierungsbeitrag, den niemand ersetzen kann. Das verschafft dem Apotheker eine besondere Stellung: Nach § 245 Abs. 2 Satz 2 InsO darf ihm trotz des sonst geltenden Obstruktionsverbots der fortgeführte Betrieb als wirtschaftlicher Wert verbleiben, wenn seine Mitwirkung für die Sanierung unerlässlich ist. Diesen Grundsatz haben wir bereits 2017 vor dem AG Osnabrück erfolgreich durchgesetzt – noch bevor der Gesetzgeber ihn ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen hat.
Jetzt kontaktierenLeistungen
Wirtschaftliche Krisen im Gesundheitswesen folgen eigenen Regeln. Wir bewerten Ihre Situation rechtlich und betriebswirtschaftlich, erkennen Risiken frühzeitig und zeigen Ihnen tragfähige Handlungsoptionen auf.
Integrierte Liquiditätsplanung über 18–24 Monate sowie eine kurzfristige Planung auf Wochenebene.
Belastbare Prognose als Grundlage der Unternehmensplanung und der weiteren Entscheidungen.
Rechtssichere Bewertung nach §§ 17–18 InsO – ob und wann eine Antragspflicht besteht.
Identifikation persönlicher Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken der Geschäftsführung, bevor sie entstehen.
Auf Basis des festgestellten Krisenstadiums, von freien Sanierungsverhandlungen über StaRUG bis zur Sanierung über einen Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.
Prüfung von Schuldenschnitt, Laufzeitverlängerung oder Tilgungsaussetzung bei Darlehen und Verträgen.
Konzept und Plan, die auf den Erhalt sämtlicher Standorte ausgerichtet sind, nicht auf deren Verkauf, und eine höhere Gläubigerquote als jede Verwertungsalternative anstreben.
Je nach Handlungsdruck kommen unterschiedliche Wege in Betracht: ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, solange die Krise noch nicht weit fortgeschritten ist; ein Insolvenzplan in Eigenverwaltung bei akuter Liquiditätskrise, der gerade auf die Fortführung sämtlicher Standorte zielt; oder die Sanierungsmoderation zur Einigung mit besicherten Gläubigern. Für sanierende Apotheker sieht das Sanierungsrecht zudem eine besondere Privilegierung vor (§ 245 Abs. 2 S. 2 InsO, § 28 StaRUG), die in Verhandlungen mit Gläubigern eine starke Position verschaffen kann. Welcher Weg passt, wird individuell anhand von Krisenstadium und Betriebsstruktur bestimmt.
Jetzt kontaktierenWarum KRP
Umfangreiche Erfahrung in der Insolvenzplansanierung von Apotheken – mit dem Ziel, sämtliche Standorte in Eigenverwaltung fortzuführen, statt sie zu verkaufen.
Recht und Betriebswirtschaft aus einer Hand – ohne Abstimmungsverluste zwischen Kanzlei und Beratung.
Über 60 Jahre gebündelte Erfahrung, mehr als 50 sanierte Unternehmen und über 100 Eigenverwaltungsplanungen, branchenübergreifend.
Vertrauliche Beratung: wir kennen die Sorge vor öffentlicher Wahrnehmung am Standort.
Lösungen, die zur Größe und Situation des Apothekenbetriebs passen.
Begleitung auf Augenhöhe, mit dem Apotheker in der Führungsverantwortung.
So funktioniert’s
Je früher die Zusammenarbeit beginnt, desto größer der Handlungsspielraum. Unser Vorgehen ist klar strukturiert und richtet sich nach dem jeweiligen Krisenstadium.
und Identifizierung des Handlungsbedarfs.
und Erstellung eines belastbaren Zahlungs- und Liquiditätsstatus.
der Handlungsoptionen je nach Krisenstadium.
für den richtigen Sanierungsweg.
rechtssicher und praxisnah.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf die Fragen, die Apotheker in der Krise am häufigsten beschäftigen. Bei allem Weiteren sprechen Sie uns gern direkt an.
Mehr FAQWeil eine Apotheke gesetzlich nur von einem approbierten Apotheker in eigener Verantwortung geführt werden darf (§§ 1, 2, 7 ApoG), ein Insolvenzverwalter kann diese Rolle nicht übernehmen, so dass der Betrieb ohne den Apotheker geschlossen und liquidiert werden müsste. Die Fortführung hängt damit an einer Mitwirkung, die sich rechtlich nicht erzwingen lässt. Das schlägt sich auch im Sanierungsrecht nieder: Nach § 245 Abs. 2 Satz 2 InsO darf dem Apotheker der fortgeführte Betrieb als wirtschaftlicher Wert verbleiben, wenn seine Mitwirkung für die Sanierung unerlässlich ist. Einzelne Gläubigergruppen können den Plan dann nicht blockieren. Diesen Grundsatz hat bereits das AG Osnabrück anerkannt, bevor der Gesetzgeber ihn gesetzlich verankert hat.
In vielen Fällen ja. Verfahren wie die Eigenverwaltung oder das StaRUG sind darauf ausgerichtet, den Apothekenbetrieb fortzuführen und Standorte zu erhalten, während die Sanierung umgesetzt wird. Unser Insolvenzplan-Muster zielt bewusst auf die Fortführung sämtlicher Standorte, nicht auf deren Verkauf.
Dann dürfte die Apotheke nicht weiterbetrieben werden, weil der Verwalter nicht approbiert ist. Es droht die Zwangsstilllegung nach § 5 ApoG. Deshalb ist die (vorläufige) Eigenverwaltung der einzige Weg, der die persönliche Leitung des Apothekers wahrt und eine werterhaltende Fortführung ermöglicht.
Für viele Betriebe nur begrenzt. Die Anhebung des Fixums auf 9,00 Euro (ab 1. Juli 2026) und 9,50 Euro (ab 1. Januar 2027) gleicht den über zwölfjährigen Stillstand und die gestiegenen Kosten nur teilweise aus. Ob sie für Ihren Standort genügt, lässt sich nur anhand einer konkreten Liquiditätsbetrachtung beurteilen.
Nicht unbedingt, aber der Spielraum verengt sich. Je früher die Liquiditätslage geprüft wird, desto mehr Handlungsoptionen bestehen. Schon der Verdacht einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist ein guter Zeitpunkt, fachkundigen Rat einzuholen.
Wir verschaffen uns gemeinsam ein klares Bild Ihrer Situation, indem wir die wirtschaftliche Lage Ihrer Apotheke besprechen. Sie schildern uns die Ausgangslage, wir ordnen sie ein und benennen offen, welchen Beitrag wir leisten können. So entsteht Klarheit als Grundlage, um die nächsten Schritte fundiert zu überlegen. Das Gespräch ist unverbindlich und vertraulich.
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