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1. Aktuelle Lage im Apothekenmarkt und Krisenursachen für Apotheken

Standort-Apotheken stehen aufgrund vielfältiger Probleme derzeit stark unter Druck.

Dazu gehören die sinkenden Ergebnisse in den Apotheken, der steigende Margendruck im Wettbewerb mit Internetapotheken, der durch die Einführung der E-Rezept-App mit Card-Link noch verschärft wird, und die Auswirkungen des Skonto-Urteils des BGH.

Der Fachkräftemangel führt, neben naturgemäß eintretenden Kapazitätsengpässen, zu erheblichen Kostensteigerungen. Inzwischen scheint es allgemein akzeptiert für PTAs oder Apothekerinnen 80%-100% über Tariflohn zu bezahlen.

Außerdem sind auch die Apotheken den allgemeinen Preissteigerungen im Bereich der Instandhaltung, der Dienstleister oder auch der Honorarapotheker ausgesetzt.

Da jedoch die Apothekervergütung in der Vergangenheit nicht in gleicher Weise angepasst wurde, im Gegenteil seit langem kaum gesteigert wurde, ist ein stetiger Ergebnisverfall im Apothekenmarkt zu beobachten.

Die Auswertung des Bundesministeriums für Gesundheit zeigt mit dem der Entwicklung der Apothekervergütung und des Bruttoinlandsprodukts in der Zeit von 2013 bis 2024 diesen Zusammenhang sehr eindrucksvoll.

Entwicklung Apothekenvergütung

Margenverluste durch Skontoabzug

Das BGH-Urteil zum Skontoabzug führt für die Apotheken zudem zu wesentlichen Margenverlusten, da diese nicht länger den vollen Skonto ziehen können. Für die Apotheken könnte dies zu durchschnittlichen Ergebnisverlusten pro Apotheke von ca. 22 T€ p.a. (grobe Schätzung basierend auf einer Durchschnittsapotheke und der Annahme, dass durchschnittlich 1/3 der Apothekeneinkäufe mit entsprechendem Skontoabzug eingekauft werden) führen.

Schnelle Lösungen für die problematische Lage der Apotheken scheinen aktuell nicht in Sicht. Zwar könnte die neue Bundesregierung mit einer Reform der Apothekenvergütung und weiteren Maßnahmen, etwa des Video-Apothekers, hier Abhilfe schaffen, ob das dem aktuellen politischen Willen entspricht, ist zumindest nicht sehr wahrscheinlich.

Zwar können Apotheken dem zunehmenden Margenverfall durch operative Maßnahmen, etwa der Analyse von Kundenfrequenzen mit entsprechender Kapazitätssteuerung, der Verkaufsschulung von Mitarbeitern usw., entgegenwirken allerdings sind die Effekte solcher durchaus sinnvollen Maßnahmen begrenzt. Insbesondere wenn Apotheken neben den sinken Ergebnisse durch kürzlich abgeschlossene Darlehen hohe Tilgungsleistungen zu erbringen haben, stoßen diese häufig trotz effizienter operativer Prozesse in den Apotheken an ihre finanziellen Grenzen.

Krisenstadien eines Apothekenbetriebes

Entwicklung Apothekenvergütung

Apotheken, die vor Jahren unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Apothekenbranche Darlehen zur Finanzierung von Apothekenkäufen aufgenommen haben, können aufgrund der Ergebnisverschlechterungen in den Apotheken vermehrt nicht mehr aus den laufenden Mitteln zu-rückgeführt werden. Die Kapitaldienste führen zu einer Verschlechterung der Liquiditätsausstattungen in den Apotheken und können bestandsgefährdend sein.

Wenn weitere standortbezogene Faktoren, wie z. B. der Wegzug eines Ankermieters in direktem Apothekenumfeld, die Eröffnung einer Apotheke in einem benachbarten Ärztehaus oder die durch die Verzögerungen bei der Freischaltung der E-Rezepte bedingten Verwerfungen bei der Kundenfrequenz hinzukommen, wird der Handlungsdruck zur Vermeidung einer Zahlungskrise erheblich erhöht.

"Eine Investition in Wissen bringt noch immer die besten Zinsen." Benjamin Franklin

Insolvenzrechtliche Krisenstadien und Insolvenzantragsgründe

Wann ist die Apotheke drohend zahlungsunfähig?

Die Apothekerin oder der Apotheker als Einzelkauffrau oder -kaufmann ist gem. §18 Abs. 2 InsO drohend zahlungsunfähig, wenn sie oder er voraussichtlich nicht in der Lage sind, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Es wird eine Prognosezeitraum von 24 Monaten als gesetzliche Regelannahme zu Grunde gelegt.

Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Die Apothekerin oder Apotheker ist gem. § 17 Abs. 2InsO zahlungsunfähig, wenn sie oder er nicht in der Lage sind, eine Deckungslücke von 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 3 Wochen) zu schließen.

Ein Apotheker als e.K. haftet sowohl mit Betriebs- als auch Privatvermögen und ist daher nicht insolvenzantragspflichtig, dies befreit ihn aber nicht von Handlungspflichten in der Krise.

Aufgrund der Vollhaftung mit seinem gesamten Vermögen ist der Einzelkaufmann von gewissen insolvenzrechtlichen Antragspflichten befreit.

Dies gilt jedoch nicht für die Konsequenzen aus einer Verschleppung der Prüfung von Insolvenzantragsgründen, da die damit verbundenen straf- und zivilrechtlichen Sanktionen auch für den Einzelkaufmann gelten und eine Sanierung erheblich erschweren würden.

Zu den Verschleppungsrisiken eines Apothekers gehören:

  • Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Haftung wegen Eingehungsbetrug für alle eingegangenen sonstigen Verbindlichkeiten wie Lieferanten, Mieten und Steuern

Strafbewährte Schadensersatzansprüche sind von der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung ausgenommen und verjähren erst nach 30 Jahren

Zur Vermeidung einer späteren Inanspruchnahme aus deliktischer Haftung und Abwehr von Strafbarkeitsvorwürfen ist bei einer Liquiditätskrise dringend erforderlich, einen auf insolvenzrechtlichen Maßgaben basierenden Zahlungsstatus zu erstellen.

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