Der Gesetzgeber erlaubt bei Vorliegen der erforderlichen Mehrheiten auch gegen das Votum einzelner Hauptgläubiger eine Bestätigung der Vergleiche durch das zuständige Restrukturierungs- bzw. Insolvenzgericht. Diese starken Eingriffe in die Eigentumsrechte der Gläubiger sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur gerechtfertigt, wenn sie einer langfristigen Sanierung der Unternehmen dienen. Den Nachweis der fundierten Sanierungsplanung wird im modernen Sanierungsrecht des StaRUG auch ausdrücklich in § 14 Abs. 1 StaRUG verlangt:
„Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird.“
Der Nachweis der Bestandsfähigkeit erfordert, dass prognostisch auch über den 24–monatigen Zeithorizont der drohenden Zahlungsunfähigkeit hinaus der Fortbestand deutlich überwiegend wahrscheinlich und die Wiederholung einer Existenzkrise mit einer erneut drohenden Zahlungsunfähigkeit unwahrscheinlich ist.
Dies erfordert die im Restrukturierungsplan vorgesehene Umsetzung eines „schlüssigen Sanierungskonzepts“.
Dieses „schlüssige Sanierungskonzept“ liegt nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen gerichtsfest vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche strukturierte Sanierung ist zudem, dass das Sanierungskonzept im Rahmen einer in der Regel integrierten Finanzplanung Berücksichtigung findet.
Wesentlich ist dabei, dass sich der Umfang des Erstellungsaufwands für das Sanierungskonzept und die darauf basierende Finanzplanung an der Größe und finanziellen Leistungsfähigkeit des Apothekenbetriebs orientieren muss. Die vom BGH entwickelnden umfassenden Planungsgrundsätze dürfen nicht zum Ausschluss der Sanierungsfähigkeit der Apotheken führen.
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