Passgenaue Lösungen
KRP berät Unternehmen in der Krise und nutzt dabei als Grundlage für eine passgenaue Restrukturierung krisenbehafteter Unternehmen unterschiedliche gesetzliche Verfahren. Diese verfügen über erhebliche Vorteile gegenüber Lösungen außerhalb gesetzlicher Verfahren. Neben dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird insbesondere das Restrukturierungsplanverfahren („die stille Sanierung“) zur Lösung finanzieller Schwierigkeiten von Unternehmen immer wichtiger.
Geraten Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, stehen den Unternehmen – abhängig von der Krisenausprägung – unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten offen. Grundsätzlich gilt, dass je komfortabler die finanzielle Situation der Unternehmen ist, desto mehr Handlungsoptionen stehen diesem offen.
Bevor eine Entscheidung für eine Verfahrensart getroffen werden kann, muss im ersten Schritt eine fachkundige Einschätzung im Hinblick auf die finanzielle Situation und die offenstehenden Handlungsoptionen erfolgen.
KRP hilft dabei, mit Ihnen gemeinsam passgenaue Handlungsoptionen zu erarbeiten und Lösungen aus der Krise zu finden.
Die (finanzielle) Neuaufstellung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens können Unternehmen nutzen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder auch Unternehmen die nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind.
Wichtig:
Bei einem Schutzschirmverfahren als Variante des Eigenverwaltungsverfahrens darf die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein.
Bei Eigenverwaltungsverfahren handelt es sich um Insolvenzverfahren. Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens müssen dementsprechend die Vorschriften der Insolvenzordnung eingehalten werden.
Die Regeln der Eigenverwaltung und die Option die finanzielle Neuaufstellung im Wege der freien Verhandlung mit den Gläubigern als Unternehmer unter Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften, die den Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und Vermeidung der Gläubigerschlechterstellung dienen, basieren auf dem amerikanischen Chapter 11.
Das amerikanische Sanierungsrecht dient der Förderung eines vorwärtsgewandten und risikobereiten Unternehmergeists.
Verwirklichen sich wirtschaftliche Risiken, soll hier nicht der Wagemut des Unternehmers bestraft werden, sondern ein wirtschaftlich sinnvoller Ausgleich zwischen den Befriedigungsinteressen der Gläubiger und dem gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse am Erhalt von Unternehmenschancen erzielt werden.
Die Insolvenzordnung bieten seit der ESUG - Einführung einen umfangreichen Werkzeugkasten, mit dessen Hilfe die Restrukturierung des Unternehmens teilweise erheblich erleichtert wird.
Das Eigenverwaltungsverfahren zielt in der Regel auf eine Einigung mit den Gläubigern ab, die im Rahmen eines Insolvenzplans festgelegt wird.
In einem Eigenverwaltungsverfahren bleibt der Geschäftsführer in der Leitung des Unternehmens und übernimmt weiterhin, im Gegensatz zu einem fremdverwalteten Verfahren in dem der Insolvenzverwalter die Führung an sich zieht, die operative Verantwortung.
Ziel eines Insolvenzplanverfahren ist neben der finanziellen Sanierung, auch die ope-rative Sanierung des Unternehmens über entsprechende Maßnahmen, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts entwickelt werden.
Der Gesetzgeber privilegiert dies Sanierungsplanverfahren durch den Verzicht auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns, der dadurch entsteht, dass die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten.
Im Rahmen eines (fortführungsorientierten) Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung wird der Erhalt des Rechtsträgers angestrebt. Dieser Erhalt des Rechtsträgers ist in einer Vielzahl von Sanierungssituationen unabdingbare Voraussetzung für eine betriebswirtschaftliche Sanierung und den Unternehmenserhalt.
Ein Eigenverwaltungsverfahren ermöglicht häufig die Sicherung von Arbeitsplätzen, die in einem fremdverwalteten Verfahren nicht weiter bestehen bleiben würden.
Insbesondere im Rahmen eines sogenannten Schutzschirmverfahrens, wiederum eine Variante eine Eigenverwaltungsverfahrens, ist im Übrigen auch vom Gesetzgeber ausdrücklich die Fortführung des Unternehmens als Ziel des Verfahrens zu betrachten.
Eigenverwaltungsverfahren können erheblichen Vorteilen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung, mit sich bringen. Die Kunden- und Lieferantenkontakte kön-nen weiterhin genutzt werden, aufgrund der Fortführungsperspektive werden die Mitar-beiter weiterhin an Bord bleiben, flankierende operative Maßnahmen können mit der be-stehenden Mannschaft umgesetzt werden und eine fresh Start Mentalität entwickelt werden.
Wesentliches Merkmal eines Insolvenzverfahrens, auch des Eigenverwaltungsverfahrens, ist, dass nicht alle Verbindlichkeiten des Unternehmens bedient werden. Im Gegenteil nach Insolvenzantragstellung dürfen die ungesicherten Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden. Erst im Rahmen eines Insolvenzplan wird die Höhe der quotalen Befriedung der ungesicherten Gläubiger geregelt und im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins durch Votum der Gläubiger festgelegt.
Auch, ob in die Rechte der gesicherten Gläubiger eingegriffen werden soll, wird im Insol-venzplan dargelegt und im Erörterungs- und Abstimmungstermins zur Abstimmung gebracht.
In dem Insolvenzplan können u.a. folgende Inhalte gestaltet werden:
Diese Gestaltungen können auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, die versuchen aufgrund ihrer besonderen Stellung als Sicherungsgläubiger oder Inhaber erheblicher Forderungen den Vorschlag ablehnen durchgesetzt werden, soweit in gerichtsfester Weise im darstellenden Teil des Insolvenzplans die gesetzlich erforderlichen Angaben berücksichtigt wurden. Diese sind:
Eine erfolgreiche Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren ist das Produkt einer professionellen Teamarbeit
Häufig wird der eigenverwaltende Schuldner mangels entsprechender Erfahrung und Vorbildung nicht allein in der Lage sein die insolvenzrechtlichen Fragestellungen abzudecken. Eine erfolgreiche Insolvenzplansanierung in Eigenverwaltung erfordert daher in der Regel die Flankierung durch eine insolvenzrechtliche juristische und betriebswirtschaftliche Beratung. Neben klassischen insolvenzrechtlichen Fragestellungen spielen auch arbeitsrechtliche- steuerrechtliche- oder auch bankrechtliche Fragestellung eine wichtige Rolle in Eigenverwaltungsverfahren, die durch erfahrenden Spezialisten beantwortet werden müssen.
Auch die betriebswirtschaftliche Beratung wird von insolvenzrechtlich erfahrenen Beratern begleitet. Auch im betriebswirtschaftlichen Kontext sind insolvenzrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Spezialwissen unabdingbar, da ansonsten die Sondereffekte der drei ggf. vier Leistungszeiträume (vor Antragstellung, vorläufiges Verfahren, Verfahren nach Eröffnung, ggf. noch nach Masseunzulänglichkeitserklärung) nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt werden.
Neben einer notwendigen juristischen und betriebswirtschaftlichen Begleitung wird das Unternehmen über das gesamte Insolvenzverfahren von einer Sachwalterin bzw. einem Sachwalter begleitet.
Die Sachwaltung fungiert als Aufsichtsorgan des Gerichts im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Insolvenzordnung. Der Sachwalter greift jedoch grundsätzlich nicht in die operativen Geschäfte ein.
Ab einer bestimmten Unternehmensgröße wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Der Gläubigerausschuss vertritt die Gläubigerinteressen und überwacht das Insolvenzverfahrens und kann diesbezüglich auf umfangreiche Beratungsleistungen Dritter zurück-greifen (Prüfung der Liquiditätsplanung, Kassenprüfer, insolvenzrechtliche Beratung).
Der Ablauf eines Eigenverwaltungsverfahrens kann abhängig von der Komplexität der Verfahren variieren. Ein idealtypischer Ablauf wurde im Folgenden dargestellt:
Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahren stehen die Werkzeuge der Insolvenzord-nung zur Verfügung, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht genutzt werden können. Diese Instrumente unterstützen das Restrukturierungsvorhaben des Unterneh-mens erheblich.
Als Nachteile eines Eigenverwaltungsverfahren sind insbesondere diejenigen Nachteile, die sich aus dem Insolvenzmakel ergeben zu nennen.
Nachteilige Entwicklungen zu Kunden oder Lieferanten, das Abwandern von wichtigen Mitarbeitern und eine erschwerte Aufnahme von Fremdkapital stehen hier im Fokus. In nahezu allen Verfahren spielen diese nachteiligen Aspekte einer Restrukturierung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahren eine Rolle.
Grundvoraussetzung des Sanierungserfolgs ist eine professionelle Einbindung aller Geschäftspartner.
Daher ist eine gute Vorbereitung der Ansprache der verschiedenen Stakeholder eine entscheidende Voraussetzung für ein reibungslos ablaufendes Verfahren.
Neben Standard-Formulierungen für Lieferanten und Kunden sowie von Mitarbeiterversammlung sind die Ausarbeitung von Kommunikationskonzepten häufig notwendig, um schnell und angemessen auf die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der Stake-holder reagieren zu können.
Wichtig ist es bereits frühzeitig die Absicht, die mit dem Verfahren verfolgt wird zu erläutern und den Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten aufzuzeigen, dass eine Fortführung des Unternehmens das Ziel des Sanierungsverfahrens sein wird. Unserer Erfahrungen sind die Reaktionen von Kunden und Mitarbeitern aber auch von Lieferanten häufig sehr positiv, da diese Gruppen meist bereits von den Schwierigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt in Kenntnis sind. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wird dann häufig als positives Signal aufgenommen.
Das Restrukturierungsplanverfahren gem. StaRUG zielt auf eine Sanierung von Unter-nehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens ab. Es handelt sich daher auch um ein Ver-fahren, welches nicht veröffentlicht werden muss und das eine Einigung mit den wesentlichen Gläubiger beschränkt werden kann.
Privilegierung der frühzeitigen Krisenbeseitigung
Eigenverwaltungsverfahren können erheblichen Vorteilen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung, mit sich bringen. Die Kunden- und Lieferantenkontakte können weiterhin genutzt werden, aufgrund der Fortführungsperspektive werden die Mitarbeiter weiterhin an Board bleiben, fl ankierende operative Maßnahmen können mit der bestehenden Mannschaft umgesetzt werden und eine fresh Start Mentalität entwickelt werden.
Das Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen offen, die sich frühzeitig um eine Krisenbeseitigung bemühen. Unternehmen, bei denen bereit eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, können diesen Weg nur nutzen, soweit es ihnen gelingt, kurzfristig die erforderlichen Stundungen einzuholen.
Im Rahmen des Restrukturierungsplanverfahren wird eine Restrukturierungsplan erarbeitet über den von den Gläubigern abgestimmt wird. Das Verfahren endet, im Falle des Erfolgs des Verfahrens, mit der Planbestätigung.
Der Restrukturierungsplan gleicht in vielen Aspekten dem Insolvenzplan und folgt im wesentlichen der Struktur und dem Regelungsansatz des Insolvenzplans. So sehen beide sowohl der Insolvenzplan als auch der Restrukturierungsplan folgenden Mindestinhalt vor:
Im Unterschied zum Insolvenzplanverfahren kann der Sanierungsvergleich auf ausgesuchte Gläubigergruppen beschränkt werden:
Die außergerichtlichen Vergleichsergebnisse können durch die gerichtliche Bestätigung anfechtungsfest vereinbart werden.
Die beteiligten Gläubigervertreter können sich intern besser für das Vergleichsergebnis rechtfertigen als bei einer rein außergerichtlichen Einigung, da der gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte und das Restrukturierungsgericht offiziell die Vergleichsgrundlagen bestätigt haben.
Das Restrukturierungsplanverfahren ist im Vergleich zu einem Insolvenzplanverfahren regelmäßig erheblich kostengünstiger, da durch die Beschränkung auf die wesentlichen Gläubiger ein erheblicher Kontroll- und Kommunikationsaufwand entfällt. Keine Verzögerung bezüglich der Handlungsoptionen.
Ist sich die Geschäftsführung noch nicht sicher, wie zeitnah die drohende Zahlungsunfähigkeit eintritt, so sind Arbeiten zur Vorbereitung einer Restrukturierungsanzeige auch sinnvoll, wenn die Zahlungsunfähigkeit früher eintritt. Vorarbeiten für die Anzeige einer Restrukturierungssache können bei vorzeitiger Verschlechterung der Liquidität zur zeit-näheren Einreichung eines Eigenverwaltungsantrags ggf. auch als Schutzschirm genutzt werden.
Das Restrukturierungsverfahren sieht kein Insolvenzgeld zur Finanzierungsunterstützung der Sanierung vor. Generell sind die Arbeitnehmerforderungen von der Restrukturierung ausgenommen. Auch kann nicht in laufende Verträge, wie das im Rahmen der Insolvenzordnung (§§113 ff. InsO) vorgesehen ist, eingegriffen werden.
Neben dem Restrukturierungsplanverfahren sieht das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz noch das strukturierte Verfahren der Sanierungsmoderation gem. §§ 93 ff. StaURG vor. Auch diese Handlungsoption ist nur im Falle der noch nicht eingetretenen drohenden Zahlungsunfähigkeit zulässig.
Die Sanierungsmoderation zielt auf eine einvernehmliche Vergleichsfindung ab und ist immer dann das geeignete Sanierungsmittel, wenn nicht zu erwarten ist, dass einzelnen Teilnehmer an dem Sanierungsvergleich, der Vergleichsregelung widersprechen.
Eine Sanierungsmoderation kann immer dann eine geeignete Handlungsoption sein, wenn es den Beteiligten weniger um die Vereinbarung von Verzichten sondern um die Anpassung von Zahlungsmodalitäten gibt, die von den Prämissen der bestehenden Kreditverträge bzw. den internen Vorgaben der Steuerverwaltung abweichen.
Professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen und Vermittlung durch den Sanierungsmoderator.
Voraussetzung für eine erfolgsversprechende Sanierungsmoderation ist eine professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen, diese ähnelt in reduzierter Form den Darstellungen in einem Restrukturierungsplan. Hierzu gehören:
Diese werden durch einen sanierungsrechtlich versierten Sanierungsmoderator gegenüber dem Sanierungsgericht gutachterlich geprüft und dienen daher dem Nachweis einer belastbaren Vergleichsgrundlage.
Professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen und Vermittlung durch den Sanierungsmoderator.
Die Begutachtung der Vergleichsgrundlagen durch den Sanierungsmoderator und die gerichtliche Bestätigung dient dem Schutz der Vergleichspartner.
Die von den Gründern der KRP bereits erfolgreich begleiteten Sanierungsmoderationen befasst sich daher z.B. mit der Vereinbarung einer mehrjährigen Ratenzahlung auf Steuernachforderungen. Durch die Sanierungsmoderation gelang es, die ansonsten einjährige Höchstfrist für Ratenzahlungen bei Steuerverbindlichkeiten auf mehrere Jahre zu verlängern.
Wir haben die Antworten, nicht nur, wenn es um das Thema „Finanzielle Restrukturierung“ geht. Sprechen Sie uns einfach an und lassen Sie sich unverbindlich beraten.
Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular und teilen Sie uns mit, wie wir helfen können.