Köln
Letter F

Finanzielle
Restrukturierung.

Passgenaue Lösungen

KRP berät Unternehmen in der Krise und nutzt dabei als Grundlage für eine passgenaue Restrukturierung krisenbehafteter Unternehmen unterschiedliche gesetzliche Verfahren. Diese verfügen über erhebliche Vorteile gegenüber Lösungen außerhalb gesetzlicher Verfahren. Neben dem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird insbesondere das Restrukturierungsplanverfahren („die stille Sanierung“) zur Lösung finanzieller Schwierigkeiten von Unternehmen immer wichtiger.

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1. Prüfung der Handlungsoptionen in der Krise

Geraten Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, stehen den Unternehmen – abhängig von der Krisenausprägung – unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten offen. Grundsätzlich gilt, dass je komfortabler die finanzielle Situation der Unternehmen ist, desto mehr Handlungsoptionen stehen diesem offen.

Bevor eine Entscheidung für eine Verfahrensart getroffen werden kann, muss im ersten Schritt eine fachkundige Einschätzung im Hinblick auf die finanzielle Situation und die offenstehenden Handlungsoptionen erfolgen.

KRP hilft dabei, mit Ihnen gemeinsam passgenaue Handlungsoptionen zu erarbeiten und Lösungen aus der Krise zu finden.

Prüfung der Handlungsoptionen

Entscheidungsfreiheit

2. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Die (finanzielle) Neuaufstellung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens können Unternehmen nutzen, bei denen eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder auch Unternehmen die nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind.

Wichtig:
Bei einem Schutzschirmverfahren als Variante des Eigenverwaltungsverfahrens darf die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein.

Zugangsvoraussetzungen

Eigenverwaltung als Mittel zum Erhalt von Unternehmenschancen

Bei Eigenverwaltungsverfahren handelt es sich um Insolvenzverfahren. Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens müssen dementsprechend die Vorschriften der Insolvenzordnung eingehalten werden.

Die Regeln der Eigenverwaltung und die Option die finanzielle Neuaufstellung im Wege der freien Verhandlung mit den Gläubigern als Unternehmer unter Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften, die den Prinzipien der Gläubigergleichbehandlung und Vermeidung der Gläubigerschlechterstellung dienen, basieren auf dem amerikanischen Chapter 11.

Das amerikanische Sanierungsrecht dient der Förderung eines vorwärtsgewandten und risikobereiten Unternehmergeists.

Verwirklichen sich wirtschaftliche Risiken, soll hier nicht der Wagemut des Unternehmers bestraft werden, sondern ein wirtschaftlich sinnvoller Ausgleich zwischen den Befriedigungsinteressen der Gläubiger und dem gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse am Erhalt von Unternehmenschancen erzielt werden.

Ziele der Eigenverwaltung

Die Insolvenzordnung bieten seit der ESUG - Einführung einen umfangreichen Werkzeugkasten, mit dessen Hilfe die Restrukturierung des Unternehmens teilweise erheblich erleichtert wird.

Das Eigenverwaltungsverfahren zielt in der Regel auf eine Einigung mit den Gläubigern ab, die im Rahmen eines Insolvenzplans festgelegt wird.

Die Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung

In einem Eigenverwaltungsverfahren bleibt der Geschäftsführer in der Leitung des Unternehmens und übernimmt weiterhin, im Gegensatz zu einem fremdverwalteten Verfahren in dem der Insolvenzverwalter die Führung an sich zieht, die operative Verantwortung.

Ziele des Insolvenzplanverfahrens

Ziel eines Insolvenzplanverfahren ist neben der finanziellen Sanierung, auch die ope-rative Sanierung des Unternehmens über entsprechende Maßnahmen, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts entwickelt werden.

Der Gesetzgeber privilegiert dies Sanierungsplanverfahren durch den Verzicht auf die Besteuerung des Sanierungsgewinns, der dadurch entsteht, dass die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten.

Berechnung

Erhalt des Rechtsträgers

Im Rahmen eines (fortführungsorientierten) Insolvenzplanverfahrens in Eigenverwaltung wird der Erhalt des Rechtsträgers angestrebt. Dieser Erhalt des Rechtsträgers ist in einer Vielzahl von Sanierungssituationen unabdingbare Voraussetzung für eine betriebswirtschaftliche Sanierung und den Unternehmenserhalt.

Erhalt und Sanierung des Unternehmens

Ein Eigenverwaltungsverfahren ermöglicht häufig die Sicherung von Arbeitsplätzen, die in einem fremdverwalteten Verfahren nicht weiter bestehen bleiben würden.

Insbesondere im Rahmen eines sogenannten Schutzschirmverfahrens, wiederum eine Variante eine Eigenverwaltungsverfahrens, ist im Übrigen auch vom Gesetzgeber ausdrücklich die Fortführung des Unternehmens als Ziel des Verfahrens zu betrachten.

> zum Schutzschirmverfahren

Vorteile der Eigenverwaltung

Eigenverwaltungsverfahren können erheblichen Vorteilen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung, mit sich bringen. Die Kunden- und Lieferantenkontakte kön-nen weiterhin genutzt werden, aufgrund der Fortführungsperspektive werden die Mitar-beiter weiterhin an Bord bleiben, flankierende operative Maßnahmen können mit der be-stehenden Mannschaft umgesetzt werden und eine fresh Start Mentalität entwickelt werden.

Wesentliches Merkmal eines Insolvenzverfahrens, auch des Eigenverwaltungsverfahrens, ist, dass nicht alle Verbindlichkeiten des Unternehmens bedient werden. Im Gegenteil nach Insolvenzantragstellung dürfen die ungesicherten Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden. Erst im Rahmen eines Insolvenzplan wird die Höhe der quotalen Befriedung der ungesicherten Gläubiger geregelt und im Rahmen des Erörterungs- und Abstimmungstermins durch Votum der Gläubiger festgelegt.

Auch, ob in die Rechte der gesicherten Gläubiger eingegriffen werden soll, wird im Insol-venzplan dargelegt und im Erörterungs- und Abstimmungstermins zur Abstimmung gebracht.

In dem Insolvenzplan können u.a. folgende Inhalte gestaltet werden:

  • Höhe der quotalen Befriedigung bzw. der Verzichte der Gläubiger
  • Zahlungsfristen für die quotalen Befriedungen
  • Laufzeitverlängerungen und Anpassung der Zinshöhe
  • Veränderungen der Gesellschafterstruktur

Gegenüberstellung

Gestaltungen eines Eigenverwaltungsverfahrens

Diese Gestaltungen können auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, die versuchen aufgrund ihrer besonderen Stellung als Sicherungsgläubiger oder Inhaber erheblicher Forderungen den Vorschlag ablehnen durchgesetzt werden, soweit in gerichtsfester Weise im darstellenden Teil des Insolvenzplans die gesetzlich erforderlichen Angaben berücksichtigt wurden. Diese sind:

  • Vergleichsrechnung: Darstellung, welche Befriedigung der Gläubiger ohne den vorgelegten Insolvenzplan erhalten würde und Nachweis, dass er durch den In-solvenzplan nicht schlechter gestellt wird.
  • Sanierungskonzept: Darstellung, dass durch die Sanierungsmaßnahmen die Krisenursachen beseitigt werden können und steuerlichen Kriterien der Befreiung von der Sanierungsgewinnbesteuerung erfüllt werden.
  • Verfahrensbeteiligte sind neben dem eigenverwaltenden Schuldner, der grundsätzlich auch die insolvenzrechtlichen Aspekte vollumfänglich bewerkstelligen muss, der Sachwalter und die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss.

Eine erfolgreiche Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren ist das Produkt einer professionellen Teamarbeit

Häufig wird der eigenverwaltende Schuldner mangels entsprechender Erfahrung und Vorbildung nicht allein in der Lage sein die insolvenzrechtlichen Fragestellungen abzudecken. Eine erfolgreiche Insolvenzplansanierung in Eigenverwaltung erfordert daher in der Regel die Flankierung durch eine insolvenzrechtliche juristische und betriebswirtschaftliche Beratung. Neben klassischen insolvenzrechtlichen Fragestellungen spielen auch arbeitsrechtliche- steuerrechtliche- oder auch bankrechtliche Fragestellung eine wichtige Rolle in Eigenverwaltungsverfahren, die durch erfahrenden Spezialisten beantwortet werden müssen.

Auch die betriebswirtschaftliche Beratung wird von insolvenzrechtlich erfahrenen Beratern begleitet. Auch im betriebswirtschaftlichen Kontext sind insolvenzrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Spezialwissen unabdingbar, da ansonsten die Sondereffekte der drei ggf. vier Leistungszeiträume (vor Antragstellung, vorläufiges Verfahren, Verfahren nach Eröffnung, ggf. noch nach Masseunzulänglichkeitserklärung) nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt werden.

Handlungsfelder

Verfahrensablauf

Neben einer notwendigen juristischen und betriebswirtschaftlichen Begleitung wird das Unternehmen über das gesamte Insolvenzverfahren von einer Sachwalterin bzw. einem Sachwalter begleitet.

Die Sachwaltung fungiert als Aufsichtsorgan des Gerichts im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Insolvenzordnung. Der Sachwalter greift jedoch grundsätzlich nicht in die operativen Geschäfte ein.

Ab einer bestimmten Unternehmensgröße wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Der Gläubigerausschuss vertritt die Gläubigerinteressen und überwacht das Insolvenzverfahrens und kann diesbezüglich auf umfangreiche Beratungsleistungen Dritter zurück-greifen (Prüfung der Liquiditätsplanung, Kassenprüfer, insolvenzrechtliche Beratung).

Der Ablauf eines Eigenverwaltungsverfahrens kann abhängig von der Komplexität der Verfahren variieren. Ein idealtypischer Ablauf wurde im Folgenden dargestellt:

Ablauf Schutzschirmverfahren

Werkzeuge der Insolvenzordnung

Im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahren stehen die Werkzeuge der Insolvenzord-nung zur Verfügung, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht genutzt werden können. Diese Instrumente unterstützen das Restrukturierungsvorhaben des Unterneh-mens erheblich.

  • Das Insolvenzgeld wird für drei Monate im vorl. Verfahren gezahlt und entlastet das Unternehmen von der Zahlung der Löhne und Gehälter bis Beitragsbemes-sungsgrundlage (2025 8.050 €).
  • Auch die Sozialversicherungen werden im vorl. Verfahren nicht gezahlt, respektive im Wege der Anfechtung von den Sozialversicherungsträgern zurückgeholt.
  • Die juristische und betriebswirtschaftliche Begleitung, auch die Erstellung eines Sanierungskonzepts, kann aus diesen Mitteln finanziert werden.
  • Neben den liquiditätssteigernden Effekten des Insolvenzgelds sind sämtliche Kündigungsfristen auf maximal drei Monate reduziert.
  • Langlaufende Miet- oder Leasingverträge können mit einer Kündigungs-frist von drei Monaten gem. §113 ff InsO beendet werden. Auch nachteili-ge Verträge mit Kunden oder andere nachteilige Verträge können durch Kündigung oder nicht Eintritt beendet werden.
  • Insbesondere im Bereich der Anpassung des Personalbestands, sofern dies im Rahmen einer Restrukturierung notwendig wird, bietet die Insol-venzordnung mit der maximal dreimonatigen Kündigungsfrist und der Be-schränkung der Sozialplanansprüche auf 2,5 Monatsgehälter gem. § 123 Abs. 1 InsO erhebliche Vorteile gegenüber einem Verfahren außerhalb der Insolvenz.

Und die Nachteile?

Als Nachteile eines Eigenverwaltungsverfahren sind insbesondere diejenigen Nachteile, die sich aus dem Insolvenzmakel ergeben zu nennen.

Nachteilige Entwicklungen zu Kunden oder Lieferanten, das Abwandern von wichtigen Mitarbeitern und eine erschwerte Aufnahme von Fremdkapital stehen hier im Fokus. In nahezu allen Verfahren spielen diese nachteiligen Aspekte einer Restrukturierung im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahren eine Rolle.

Grundvoraussetzung des Sanierungserfolgs ist eine professionelle Einbindung aller Geschäftspartner.

Daher ist eine gute Vorbereitung der Ansprache der verschiedenen Stakeholder eine entscheidende Voraussetzung für ein reibungslos ablaufendes Verfahren.

Neben Standard-Formulierungen für Lieferanten und Kunden sowie von Mitarbeiterversammlung sind die Ausarbeitung von Kommunikationskonzepten häufig notwendig, um schnell und angemessen auf die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der Stake-holder reagieren zu können.

Wichtig ist es bereits frühzeitig die Absicht, die mit dem Verfahren verfolgt wird zu erläutern und den Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten aufzuzeigen, dass eine Fortführung des Unternehmens das Ziel des Sanierungsverfahrens sein wird. Unserer Erfahrungen sind die Reaktionen von Kunden und Mitarbeitern aber auch von Lieferanten häufig sehr positiv, da diese Gruppen meist bereits von den Schwierigkeiten des Unternehmens direkt oder indirekt in Kenntnis sind. Die Durchführung eines solchen Verfahrens wird dann häufig als positives Signal aufgenommen.

"Mit dem, was du selbst tun kannst, bemühe nie andere" Thomas Jefferson

3. Restrukturierungsplanverfahren

Das Restrukturierungsplanverfahren gem. StaRUG zielt auf eine Sanierung von Unter-nehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens ab. Es handelt sich daher auch um ein Ver-fahren, welches nicht veröffentlicht werden muss und das eine Einigung mit den wesentlichen Gläubiger beschränkt werden kann.

Privilegierung der frühzeitigen Krisenbeseitigung

Eigenverwaltungsverfahren können erheblichen Vorteilen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung, mit sich bringen. Die Kunden- und Lieferantenkontakte können weiterhin genutzt werden, aufgrund der Fortführungsperspektive werden die Mitarbeiter weiterhin an Board bleiben, fl ankierende operative Maßnahmen können mit der bestehenden Mannschaft umgesetzt werden und eine fresh Start Mentalität entwickelt werden.

Das Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen offen, die sich frühzeitig um eine Krisenbeseitigung bemühen. Unternehmen, bei denen bereit eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, können diesen Weg nur nutzen, soweit es ihnen gelingt, kurzfristig die erforderlichen Stundungen einzuholen.

Im Rahmen des Restrukturierungsplanverfahren wird eine Restrukturierungsplan erarbeitet über den von den Gläubigern abgestimmt wird. Das Verfahren endet, im Falle des Erfolgs des Verfahrens, mit der Planbestätigung.

Der Restrukturierungsplan gleicht in vielen Aspekten dem Insolvenzplan und folgt im wesentlichen der Struktur und dem Regelungsansatz des Insolvenzplans. So sehen beide sowohl der Insolvenzplan als auch der Restrukturierungsplan folgenden Mindestinhalt vor:

  • Darstellung des Sanierungsgrobkonzepts
  • Darstellung der Befriedigungserwartungen der Gläubiger in einem Regelinsolvenzverfahren
  • Darstellung der beteiligten Gruppen und der Einteilungskriterien
  • Gestaltung der Gläubigerforderungen
    • Höhe der Verzichte
    • Anpassung der Sicherheiten
    • Gestaltung der Tilgungsregelungen
    • Ersetzung der Zustimmung von Gläubigergruppen soweit keine Schlechterstellung der Gläubiger im Vergleich zum Insolvenzverfahren zu erwarten ist.

Passgenaue Lösungsfindung

Im Unterschied zum Insolvenzplanverfahren kann der Sanierungsvergleich auf ausgesuchte Gläubigergruppen beschränkt werden:

  • Lieferantenbeziehungen können ungestört bleiben. Es entfällt das Erfordernis die Betriebsfortführung durch umfangreiche rechtliche Verhandlungen sicherzustellen.
  • Sanierung kann auf die Gläubiger, deren Forderungen tatsächlich angepasst werden müssen, beschränkt werden und der Verhandlungsaufwand wird auf diese begrenzt.
  • Aufgrund der Begrenzung der Regelungswirkung kann auch auf die Veröffentlichung des Restrukturierungsverfahrens verzichtet werden.

Anfechtungsfester Vergleich

Die außergerichtlichen Vergleichsergebnisse können durch die gerichtliche Bestätigung anfechtungsfest vereinbart werden.

Die beteiligten Gläubigervertreter können sich intern besser für das Vergleichsergebnis rechtfertigen als bei einer rein außergerichtlichen Einigung, da der gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte und das Restrukturierungsgericht offiziell die Vergleichsgrundlagen bestätigt haben.

Reduzierung des Verhandlungsaufwands

Das Restrukturierungsplanverfahren ist im Vergleich zu einem Insolvenzplanverfahren regelmäßig erheblich kostengünstiger, da durch die Beschränkung auf die wesentlichen Gläubiger ein erheblicher Kontroll- und Kommunikationsaufwand entfällt. Keine Verzögerung bezüglich der Handlungsoptionen.

Ist sich die Geschäftsführung noch nicht sicher, wie zeitnah die drohende Zahlungsunfähigkeit eintritt, so sind Arbeiten zur Vorbereitung einer Restrukturierungsanzeige auch sinnvoll, wenn die Zahlungsunfähigkeit früher eintritt. Vorarbeiten für die Anzeige einer Restrukturierungssache können bei vorzeitiger Verschlechterung der Liquidität zur zeit-näheren Einreichung eines Eigenverwaltungsantrags ggf. auch als Schutzschirm genutzt werden.

Grenzen des Restrukturierungsverfahrens

Das Restrukturierungsverfahren sieht kein Insolvenzgeld zur Finanzierungsunterstützung der Sanierung vor. Generell sind die Arbeitnehmerforderungen von der Restrukturierung ausgenommen. Auch kann nicht in laufende Verträge, wie das im Rahmen der Insolvenzordnung (§§113 ff. InsO) vorgesehen ist, eingegriffen werden.

Ablauf Restrukturierungsverfahren

4. Sanierungsmoderation

Neben dem Restrukturierungsplanverfahren sieht das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz noch das strukturierte Verfahren der Sanierungsmoderation gem. §§ 93 ff. StaURG vor. Auch diese Handlungsoption ist nur im Falle der noch nicht eingetretenen drohenden Zahlungsunfähigkeit zulässig.

Einvernehmliche Vergleichsfindung

Die Sanierungsmoderation zielt auf eine einvernehmliche Vergleichsfindung ab und ist immer dann das geeignete Sanierungsmittel, wenn nicht zu erwarten ist, dass einzelnen Teilnehmer an dem Sanierungsvergleich, der Vergleichsregelung widersprechen.

Stundungen und Ratenzahlung

Eine Sanierungsmoderation kann immer dann eine geeignete Handlungsoption sein, wenn es den Beteiligten weniger um die Vereinbarung von Verzichten sondern um die Anpassung von Zahlungsmodalitäten gibt, die von den Prämissen der bestehenden Kreditverträge bzw. den internen Vorgaben der Steuerverwaltung abweichen.

Professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen und Vermittlung durch den Sanierungsmoderator.

Voraussetzung für eine erfolgsversprechende Sanierungsmoderation ist eine professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen, diese ähnelt in reduzierter Form den Darstellungen in einem Restrukturierungsplan. Hierzu gehören:

  • Darstellung der Vermögenssituation und der Befriedigungsalternativen der Gläubiger
  • Finanzplan zum Nachweis der Durchfinanzierung des Vergleichsvorschlags

Diese werden durch einen sanierungsrechtlich versierten Sanierungsmoderator gegenüber dem Sanierungsgericht gutachterlich geprüft und dienen daher dem Nachweis einer belastbaren Vergleichsgrundlage.

Anfechtungsschutz und Nachweis der ordnungsgemäßen Verhandlungsführung

Professionelle Aufbereitung der Vergleichsgrundlagen und Vermittlung durch den Sanierungsmoderator.

Die Begutachtung der Vergleichsgrundlagen durch den Sanierungsmoderator und die gerichtliche Bestätigung dient dem Schutz der Vergleichspartner.

  • Ein Sanierungsvergleich ist gem. § 97 Abs. 3 i.V.m. § 90 StaRUG in einer Folgeinsolvenz nur sehr eingeschränkt anfechtbar.
  • Sollte die angestrebte Sanierung scheitern, können sich die verantwortlichen Mitarbeiter der Vergleichspartner intern darauf berufen, ihre Entscheidungen auf Grundlage einer gerichtlich geprüften Planung getroffen zu haben.

Beispiel für eine erfolgreiche Sanierungsmoderation

Die von den Gründern der KRP bereits erfolgreich begleiteten Sanierungsmoderationen befasst sich daher z.B. mit der Vereinbarung einer mehrjährigen Ratenzahlung auf Steuernachforderungen. Durch die Sanierungsmoderation gelang es, die ansonsten einjährige Höchstfrist für Ratenzahlungen bei Steuerverbindlichkeiten auf mehrere Jahre zu verlängern.

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