Köln

7. Sanierungsmoderation (StaRUG)

Erfolgt die Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, in der Regel im Restrukturierungsplanverfahren (StaRUG), gibt es Konstellationen, die für die Wahl der Sanierungsmoderation (StaRUG) sprechen:

Stundungen und Ratenzahlungen

  • Es ist absehbar, dass alle Beteiligten einem Plan zustimmen, aber aufgrund ihrer internen Regeln eine gerichtliche Bestätigung des Plans für ihre Absicherung benötigen (Finanzbehörde, Banken).
  • Es ist absehbar, dass die Vermögenswerte auch unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten eines Regelinsolvenzverfahren zu einer 100 % Befriedigung der Gläubiger ausreichen.

Auch in einem Restrukturierungs- oder Eigenverwaltungsverfahren müssen die Gläubiger daher keinen Schuldenschnitt befürchten. Durch den Vergleich soll daher nur eine bestmögliche Verwertung der Sicherheiten durch Gewährung der benötigten Zeit sichergestellt werden und eine Vernichtung von Werten durch die erheblichen Kosten einer Insolvenz vermieden werden.

Zielsetzung der Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation (§§ 94 – 100 StaRUG) ermöglicht unter Vermittlung eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators eine anfechtungsfeste und gerichtlich bestätigte Vergleichsfindung.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Sanierungsmoderation

Eine erfolgreiche Sanierungsmoderation setzt voraus, dass die Vergleichsgrundlagen in belastbarer Form aufbereitet werden. Dies ermöglicht es dem Sanierungsmoderator, gegenüber dem Gericht zu bestätigen, dass ein fairer Interessenausgleich zwischen den Vergleichsparteien erzielt wurde..

Die gerichtliche Bestätigung erleichtert es insbesondere den zuständigen Handelnden von Finanzbehörden und Kreditinstituten, den Vergleichsschluss intern zu rechtfertigen. Wir haben hier bereits mehrmals gute Erfahrungen bei Verhandlungen mit den Finanzämtern gemacht.

Voraussetzung ist jedoch eine ordentliche betriebswirtschaftliche Aufbereitung der Sanierungsgrundlagen.

Stärken und Grenzen der Sanierungsmoderation

Der Sanierungsvergleich setzt eine Einigung mit allen beteiligten Gläubigern voraus. Ist eine solche nicht zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Option des Restrukturierungsverfahrens vorgesehen.

Soweit eine einvernehmliche Einigung erreicht werden kann, ist die Sanierungsmoderation ein ideales Rechtskonstrukt, um den Vergleichspartnern Rechtssicherheit und Schutz vor Anfechtungen zu gewährleisten.

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