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3. Sanierungsrechtliche Handlungspflichten von Krankenhausmanagern

Wann gilt für ein Krankenhaus die Insolvenzantragspflicht?

Ob ein Krankenhaus bei Vorliegen eines Insolvenzantragsgrundes (drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) insolvenzantragspflichtig ist, hängt zunächst von der Rechtsform des Trägers ab.

Während bei freigemeinnützigen und privaten Trägern grundsätzlich von der Insolvenzfähigkeit der Krankenhausrechtsträger auszugehen ist, muss bei öffentlichen Trägern danach differenziert werden, welche Rechtsform der öffentliche Träger für seine Krankenhäuser gewählt hat.

Hat er die Rechtform einer GmbH oder AG ggf. einer gGmbH oder gAG gewählt, unterliegt die Geschäftsführung der Krankenhäuser uneingeschränkt den Handlungspflichten des StaRUG und des Insolvenzrechts.

Krankenhäuser, die als kommunale Eigenbetriebe zum Vermögen der Kommune zu rechnen sind, unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht den Regeln der Insolvenzordnung.

Wann kann und wann muss die Geschäftsleitung des Krankenhauses einen Insolvenzantrag stellen?

Ist das Krankenhaus zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) so ist „ohne schuldhaftes Zögern“ der Insolvenzantrag zu stellen.

Der Antrag hat spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung durch die Vertretungsorgane (Geschäftsführung, Vorstand) zu erfolgen (§ 15a InsO). Sind keine Vertretungsorgane mehr verhalten, so trifft diese Antragspflicht die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat.

Ist das Krankenhaus nur drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, er ist aber noch nicht verpflichtend. Die Rechtsordnung privilegiert eine frühe Einleitung eines strukturierten Sanierungsverfahren in StaRUG und InsO jedoch mit mehreren Vorteilen, die dem Krankenhausmanagement mehr Freiheiten bei der selbstbestimmten Neuausrichtung gewährt.

Folgen einer Verschleppung für die Krankenhausleitung

Eine Insolvenzverschleppung hat sowohl für die Kompetenz zur selbstbestimmten Steuerung der Sanierung als auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse negative Folgen für die Geschäftsleitung.

Die Insolvenzverschleppung führt dazu, dass der Weg in eine Schutzschirmsanierung versperrt und auch die Anordnung der Eigenverwaltung unwahrscheinlich wird, da in diesem Fall in der Regel die strengen Kriterien, die an die Gewährung der Eigenverwaltung durch den Gesetzgeber gestellt werden, nicht erfüllt werden können.

Ein Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht führt für die Geschäftsleitung des Krankenhauses zu straf- und schadensersatzrechtlichen Konsequenzen:

  • Schadensersatz
    Gem. § 15b InsO haftet die Vertretungsorgane eines Krankenhauses für sämtliche nach Insolvenzantragstellung geleisteten Zahlungen, da grundsätzlich nach diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen. Es gibt zwar Ausnahmen, die aus der Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters resultieren, aber im Zweifel gilt, dass aufgrund des Eintritts der Insolvenzgründe diese Ausnahmen nicht anzunehmen sind (§ 15b Abs. 3).
    • Insbesondere die Fortführung eines Geschäftsbetriebs nach Eintritt der Überschuldung und fehlender belastbarer Fortführungsprognose kann somit zu erheblichen Haftungsansprüchen führen, die auch die Haftungssummen von D & O Versicherung der Geschäftsleitungen übersteigen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen
    Der Gesetzgeber hat die strafrechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung sowohl direkt im Insolvenzrecht als auch im Strafgesetzbuch geregelt:
    • § 15a Abs. 4, 5, 6 InsO
      Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren bestraft. Bei Fahrlässigkeit droht eine Strafbarkeit von 1 Jahr.
    • § 263 StGB
      Werden Lieferungen und Leistungen trotz Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit in Anspruch genommen, kann dies zu einer Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug führen.
    • § 266a StGB
      Können aufgrund der Zahlungsunfähigkeit die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt werden und kann die Geschäftsleitung aufgrund fehlenden Insolvenzantrag nicht nachweisen, dass sie daran rechtlich gehindert war, droht eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Höhe von fünf Jahren, in schweren Fällen sogar 10 Jahre.

Welche Formen der Überwachung der Zahlungskrise muss ein Krankenhausmanager gewährleisten?

Mit Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) wurde die Geschäftsleitung von Krankenhäusern nun ausdrücklich zur Einrichtung von Prozessen zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement verpflichtet.

Resultierte diese Pflicht bisher aus dem ureigensten Interesse der Geschäftsleitung an der Vermeidung des Verlusts der alleinigen Entscheidungskompetenz sowie Strafbarkeit und Haftung wurde sie in § 1 Abs. 1 StaRUG nun ausdrücklich kodifiziert:

Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können.

Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. 3Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.“

Untersuchung

"Krise ist ein produktiver Zustand, man muss ihm nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen." Max Frisch

Folgen des Fehlens von Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementprozessen

Neben den wirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Konsequenzen, die aus dem Fehlen einer Krisenfrüherkennung resultieren können, kann die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 1 StaRUG auch zu persönlichen Konsequenzen führ das Krankenhausmanagement führen.

  • Die Verletzung der Überwachungspflicht stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung oder Abberufung der Geschäftsleitung dar;
  • Die Verletzung der Überwachungspflicht erschwert die Verteidigung gegen den Vorwurf der fahrlässigen Insolvenzverschleppung und der daraus resultieren rechtlichen Konsequenzen.

Fazit:

Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlich herausfordernden Bedingungen im Gesundsektor gehört die Einrichtung von Krisenfrüherkennungsprozessen zu den unverzichtbaren Bestandteilen der Tätigkeit jeder Geschäftsleitung eines Krankenhauses.

Nur eine frühzeitige Krisenerkennung ermöglicht der Geschäftsleitung des Krankenhauses die für das jeweilige Krankenhaus passende Lösung aus betriebswirtschaftlichem Sanierungskonzept und sanierungsrechtlichen Instrumenten zur Erreichung der Sanierung selbstbestimmt zu entwickeln.

Wir stehen dazu bereit, Sie auf diesem Weg zu begleiten.

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