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2. Handlungsoptionen für Apotheken in der Krise

Die Möglichkeiten zur Krisenbehebung hängen wesentlich vom Krisenstadium und den daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Handlungsoptionen ab. Ganz entscheidend ist es in jedem Fall frühzeitig zu reagieren.

Ist erst einmal eine Liefereinstellung erfolgt oder steht dies kurz bevor oder wurde bereits der Großlieferant mehrfach gewechselt, verringert dies Handlungsmöglichkeiten und verschlechtert die Verhandlungspositionen erheblich.

Zur Abklärung der verbleibenden Handlungsoption sind in der Krise insbesondere die zügige Aufstellung einer belastbaren Liquiditätsplanung und eines Zahlungsstatus unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten notwendig.

Neben der Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen für die Apothekerin ist eine durchgehende Transparenz bzgl. der Liquiditätssituation unabdingbar, um nachteilige Situationen zu vermeiden.

Schritt 1:
Transparenz schaffen

Die Schaffung der Transparenz über die Liquiditätssituation ist die Grundlage einer fundierten Ermittlung der Handlungsoptionen der Apothekeninhaber. Dazu müssen grundlegende Fragestellungen geklärt werden. Beispielhaft sollen hier nur folgende Punkte aufgeführt werden:

  • Hindern einzelne Vertragsverhältnisse (Mietvertrag, Leasing, Rahmenverträge) eine lang-fristig operative Sanierung? Gäbe es hier Anpassungsbedarf bzw. Alternativen?
  • Besteht hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten ein Neustrukturierungsbedarf (Schuldenschnitt, Laufzeitverlängerungen, Tilgungsaufschub, Umstrukturierung der Sicherheitensituation)?
  • Bestehen erhebliche Steuernachforderungen (Verkauf eines Apothekenstandorts, Ergebnis von Betriebsprüfung der Steuerbehörde)?
  • Soll ein Teil einer Apothekengruppe aus mehreren Standorten zur Finanzierung der Um-strukturierung veräußert werden? Muss ggf. der Standort gewechselt werden?
  • Besteht aufgrund der wirtschaftlichen Krise sofortiger Handlungsbedarf?
  • Welche Vermögenswerte aus dem persönlichen Umfeld der Apothekerfamilie dienen als Sicherheit für die Apothekenverbindlichkeiten?

Schritt 2:
Ermittlung der Handlungsoptionen

In Abhängigkeit vom Handlungsdruck und den zur Restrukturierung notwendigen Maßnahmenpaketen, stehen der Apotheke verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Dies sind insbesondere:

  • Restrukturierungsplanverfahren (StaRUG)
  • Insolvenzplanplanverfahren in Eigenverwaltung (InsO)
  • Sanierungsmoderation (StaRUG) bei Einholung von Stundungen und Anpassung der Annuitäten bei vollbesicherten Gläubigern

Transparenz

Unternehmerische Entscheidungsfreiheit

"Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen." Aristoteles

Vorausschau

  • Der erste Schritt zur Abklärung des Krisenstadiums und zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ist die Schaffung durchgehender Transparenz bzgl. der Liquiditätssituation der Apotheke. Es ist zügig eine belastbare Liquiditätsplanung und Zahlungsstatus unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu erstellen.
  • Das Krisenstadium und die Zielrichtung der geplanten Sanierung bestimmen wesentlich, ob und welche sanierungsrechtliche Handlungsoption (Restrukturierung, Eigenverwaltung) überhaupt zur Verfügung steht und zielführend ist. Ist erstmal eine Liefereinstellung erfolgt, verringert dies die Handlungsoptionen, insbesondere bei Einzelapotheken mit niedrigem Umsatz, erheblich.
  • In einem frühen Krisenstadium bieten der Restrukturierungsplan gem. StaRUG viele Vorteile einer Insolvenzplansanierung (Durchsetzung auch gegen beherrschende Gläubiger) unter Vermeidung einer Insolvenzeröffnung und Einbeziehung der privaten Verbindlichkeiten.
  • Die erfolgreiche Sanierung einer Apotheke bzw. Apothekengruppe im Rahmen eines strukturierten Verfahrens mit anfechtungsfester gerichtlicher Bestätigung basiert immer auf einem professionellen Sanierungskonzept, welches den Besonderheiten des Apotheken-rechts gerecht wird und die dort berücksichtigte Privilegierung des Apothekeninhabers in der Sanierung in vollem Umfang bestmöglich durchsetzt.
  • Ist eine Insolvenzantragstellung aufgrund des Krisenstadiums geboten, ist nur bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sichergestellt, dass die Apothekenzulassung nicht entzogen wird.
  • Eine Insolvenzantragstellung ohne Eigenverwaltungsantrag führt zum Entzug der Apothekenzulassung. Nur in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann die Apotheke fortgeführt und der Firmenwert erhalten bleiben. Ohne die Mitwirkung des sanierungswilligen Apothekeninhabers droht den Gläubigern der Totalverlust ihrer Rechte.

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