Köln

2. Handlungsoptionen für Apotheken in der Krise

Die Möglichkeiten zur Krisenbehebung hängen wesentlich vom Krisenstadium und den daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Handlungsoptionen ab. Frühzeitiges Handeln ist in jedem Fall von entscheidender Bedeutung.

Erfolgt eine Liefereinstellung, steht sie kurz bevor oder wurde der Großhändler bereits mehrfach gewechselt, führt dies zu erheblich eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition.

Während der Krise sind zur Abklärung der verbleibenden Handlungsoptionen insbesondere die zügige Aufstellung einer belastbaren Liquiditätsplanung und eines Zahlungsstatus unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten notwendig.

Neben der Abwendung von strafrechtlichen Konsequenzen für den Apotheker oder die Apothekerin ist eine durchgehende Transparenz bzgl. der Liquiditätssituation unabdingbar, um nachteilige Situationen zu vermeiden.

Schritt 1:
Transparenz schaffen

Transparenz über die Liquiditätssituation bildet die Grundlage für eine fundierte Analyse der Handlungsoptionen der Apothekeninhaber. Dafür müssen zunächst zentrale Fragestellungen geklärt werden, unter anderem:

  • Hindern einzelne Vertragsverhältnisse (Mietvertrag, Leasing, Rahmenverträge) eine lang-fristig operative Sanierung? Gäbe es hier Anpassungsbedarf bzw. Alternativen?
  • Besteht hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten ein Neustrukturierungsbedarf (Schuldenschnitt, Laufzeitverlängerungen, Tilgungsaufschub, Umstrukturierung der Sicherheitensituation)?
  • Bestehen erhebliche Steuernachforderungen (Verkauf eines Apothekenstandorts, Ergebnis von Betriebsprüfung der Steuerbehörde)?
  • Soll ein Teil einer Apothekengruppe aus mehreren Standorten zur Finanzierung der Um-strukturierung veräußert werden? Muss ggf. der Standort gewechselt werden?
  • Besteht aufgrund der wirtschaftlichen Krise sofortiger Handlungsbedarf?
  • Welche Vermögenswerte aus dem persönlichen Umfeld der Apothekerfamilie dienen als Sicherheit für die Apothekenverbindlichkeiten?

Schritt 2:
Ermittlung der Handlungsoptionen

In Abhängigkeit vom Handlungsdruck und den zur Restrukturierung notwendigen Maßnahmenpaketen, stehen der Apotheke verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Dies sind insbesondere:

  • Restrukturierungsplanverfahren (StaRUG)
  • Insolvenzplanplanverfahren in Eigenverwaltung (InsO)
  • Sanierungsmoderation (StaRUG) bei Einholung von Stundungen und Anpassung der Annuitäten bei vollbesicherten Gläubigern

Transparenz

Unternehmerische Entscheidungsfreiheit

Vorausschau

  • Der erste Schritt zur Abklärung des Krisenstadiums und zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen ist die Schaffung durchgehender Transparenz bzgl. der Liquiditätssituation der Apotheke. Es ist zügig eine belastbare Liquiditätsplanung und Zahlungsstatus unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten zu erstellen.
  • Das Krisenstadium und die Zielrichtung der geplanten Sanierung bestimmen wesentlich, ob und welche sanierungsrechtliche Handlungsoption (Restrukturierung, Eigenverwaltung) überhaupt zur Verfügung steht und zielführend ist. Eine Liefereinstellung verringert die Handlungsoptionen erheblich, besonders bei Einzelapotheken mit niedrigem Umsatz.
  • In einem frühen Krisenstadium bietet der Restrukturierungsplan gem. StaRUG viele Vorteile einer Insolvenzplansanierung (Durchsetzung auch gegen beherrschende Gläubiger) unter Vermeidung einer Insolvenzeröffnung und Einbeziehung der privaten Verbindlichkeiten.
  • Die erfolgreiche Sanierung einer Apotheke oder Apothekengruppe im Rahmen eines strukturierten Verfahrens mit gerichtlicher, anfechtungsfester Bestätigung setzt stets ein professionelles Sanierungskonzept voraus. Dieses muss den Besonderheiten des Apothekenrechts Rechnung tragen und die dort verankerten Privilegien des Apothekeninhabers bestmöglich zur Geltung bringen.
  • Ist eine Insolvenzantragstellung aufgrund des Krisenstadiums geboten, ist nur bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sichergestellt, dass die Apothekenzulassung nicht entzogen wird.
  • Eine Insolvenzantragstellung ohne Eigenverwaltungsantrag führt zum Entzug der Apothekenzulassung. Nur in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kann die Apotheke fortgeführt und der Firmenwert erhalten bleiben. Ohne die Mitwirkung des sanierungswilligen Apothekeninhabers droht den Gläubigern der Totalverlust ihrer Rechte.

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