Die apothekenrechtliche Sonderstellung verschafft dem Apothekeninhaber im Rahmen einer Insolvenzplansanierung eine starke Verhandlungsposition.
Insolvenzpläne können grundsätzlich aufgrund des in § 245 InsO normierten Obstruktionsprinzips auch dann wirksam bestätigt werden, wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht wurden, sofern die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt haben, die Angehörigen der nicht zustimmenden Gruppe durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden, und sie an den wirtschaftlichen Werten, die den Gläubigern auf Grundlage des Plans zufließen sollen, angemessen beteiligt werden.
Problematisch ist dabei jedoch, dass eine solche angemessene wirtschaftliche Beteiligung voraussetzen würde, dass dem plansanierenden Einzelkaufmann aus dem Insolvenzplan kein Wert zufließt.
Diese Regelung widerspricht jedoch dem außerordentlichen Beitrag, den der Apotheker durch die Fortführung des Apothekenbetriebs bis zum Verkauf eines Teils der Filialen zur Erhaltung des an die Gläubiger zu verteilenden Unternehmenswertes leistet.
Die KRP-Gründer haben bereits vor der nun erfolgten Gesetzesänderung in den gemeinsam erstellten Insolvenzplänen argumentiert, dass dem Apotheker diese Fortführung nur zugemutet werden kann, wenn er auch einen Teil des Sanierungserfolgs erhalten darf und nur einen Teil an die Gläubiger abgeben muss.
Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Osnabrück im Rechtsmittelverfahren (AG Osnabrück, Beschl. V. 12.07.2017 – 38 IN 25/15, BeckRS 2017, 118498) und seit dem 01.01.2021 auch der Gesetzgeber gefolgt. In § 245 Abs. 2 S. 2 u. 3 InsO heißt es seither:
„Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält.“
Aufgrund dieser Überlegung sehen nunmehr auch die Vorschriften für den außergerichtlichen Restrukturierungsplan in § 28 StaRUG eine entsprechende Regelung vor:
§ 28 Durchbrechung der absoluten Priorität
(1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 abweichende Regelung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den Umständen sachgerecht ist.
(2) Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht entgegen, wenn der Schuldner oder eine an dem Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt.
Auf der Grundlage der aktuellen Gesetzgebung kann eine individuelle Lösung erarbeitet werden, die auf die Größe des Apothekenbetriebs und der Sanierungsziele des sanierenden Apothekers zugeschnitten ist.
Ob dem Apotheker sämtliche Standorte erhalten werden können oder ein Teil zur Finanzierung der Ablösung von Sicherungsrechten im Rahmen der `Plansanierung verkauft werden muss, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Wert des Privatmögens).
Dies gilt auch für die Wahl des richtigen Sanierungsverfahrens und die Klärung, ob eher die Vorteile der Verfahrenskostendeckung durch den Insolvenzgeldeffekt und die zeitnahe Beendigung von ungünstigen Vertragsverhältnissen oder die lautlose Sanierung in Abstimmung mit den Hauptgläubigern unter Vermeidung der Beeinträchtigung betriebserforderlicher Liefer- und Absatzbeziehungen im Vordergrund der Sanierung stehen sollen.
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