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5. Apothekensanierung über einen Restrukturierungsplan (StaRUG)

Welche Ziele kann der Apotheker
mit einem Restrukturierungsplan erreichen?

Eine Sanierung über den Restrukturierungsplan kann, soweit die wirtschaftliche Krise noch nicht weit fortgeschritten ist, insbesondere bei folgenden Konstellationen sinnvoll sein:

  • Restrukturierung von coronabedingten Darlehensverbindlichkeiten
  • Abschluss einer erfolgreichen betriebswirtschaftlichen Sanierung
  • Neuordnung der Verbindlichkeiten und Ablösung durch einen Sanierungskredit

anmischen

Der Restrukturierungsplan dient allein der Sanierung
der unternehmerischen Tätigkeit des Apothekers

In einem Restrukturierungsplan (§§ 4 – 99 StaRUG) kann die Apotheke ihre wirtschaftliche Situation neu aufstellen und eine Basis für eine bestandskräftige Sanierung schaffen.

Ein Restrukturierungsplan ist jedoch immer nur auf die Restrukturierung der unternehmerischen Tätigkeit des Apothekers gerichtet. Privatverbindlichkeiten können durch ihn nicht restrukturiert werden.

Hauptbestandteile des Restrukturierungsplans sind:

  • Sanierungskonzept zum Nachweis der Bestandskraft
    Zum Nachweis der Schilderung der Krisenursachen und der Gegensteuerungsmaßnahmen; Integrierte Planung zum Nachweis der Bestandskraft der sanierten Apotheke (siehe 3)
  • Vergleichsrechnung
    Nachweis, dass die Restrukturierungsgläubiger durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt würden, als sie ohne Restrukturierungsplan ständen (z.B. Regelinsolvenzverfahren und Schließung der Apotheke)
  • Auswahl der Gläubiger und Einteilung in Gläubigergruppen
    Soweit es dem Sanierungszweck dient, kann der Schuldenschnitt auf die Hauptgläubiger des Apothekenbetriebs beschränkt werden (z.B. bezieht sich ein Restrukturierungsplan immer nur auf die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, so dass „private“ Immobiliendarlehen bzw. Darlehen im Rahmen von nicht apothekenbezogenen Investitionen unberührt bleiben)
"Wenn über das Grundsätzliche keine Einigkeit besteht, ist es sinnlos, miteinander Pläne zu machen." Konfuzius

Gläubigereinbeziehung und Schutz des Sanierungserfolgs im StaRUG

Der Restrukturierungsplan muss von den erforderlichen Mehrheiten der Gläubigergruppen angenommen werden:

  • § 25 StaRUG:
    75 % der Stimmen in jeder Gruppe (auf Basis der tatsächlichen Forderungen und nicht der abstimmenden Gläubiger ermittelt)
  • § 26 StaRUG:
    Die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zustimmen. Bei zwei Gruppen liegt die Mehrheit vor, wenn eine Gruppe zugestimmt hat (Cross-Class Cram Down). Wie hoch die Summe der Verbindlichkeiten in den jeweiligen Gruppen ist, ist dabei nicht von Bedeutung, da die überstimmten Gläubiger durch die Vergleichsrechnung ausreichend geschützt sind.

Vollstreckungsschutz und Kündigungssperre

Zum Schutz des Sanierungserfolgs der Apotheke sieht das StaRUG Stabilisierungsmaßnahmen vor, die nach der Restrukturierungsanzeige beantragt werden können (§§ 49ff. StaRUG):

  • Vollstreckungsschutz
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und Pfändungen werden untersagt
  • Kündigungssperre
    Kündigungen dürfen nicht mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation begründet werden

Die erfolgreiche Sanierung von Apotheken im Restrukturierungsverfahren erfolgt in einem strukturierten Verfahren.

Die erfolgreiche Apothekenrestrukturierung erfordert eine gründliche Vorbereitung

Das Restrukturierungsverfahren wird durch eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gem. § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht eingeleitet.

Diese Anzeige ist Voraussetzung für die Beantragung der Stabilisierungsmaßnahmen (Vorstreckungsschutz, Kündigungsschutz). Bis zur Einreichung der Maßnahme darf die Apotheke nur drohend zahlungsunfähig sein.

Eine gerichtsfeste Restrukturierungsanzeige muss zumindest nachfolgende Informationen und Dokumentationen enthalten:

  • Restrukturierungsplanentwurf und Sanierungsgrobkonzept
  • Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern, Gesellschaftern und von dem Verfahren betroffenen Dritten
  • Mitteilung, ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren, kleinen oder Kleinstgläubigern berührt werden sollen
  • Nachweis der Sicherung der Gläubigerinteressen durch sanierungsrechtliche Begleitung

Verfahrensdauer

Die Dauer der Vorbereitungsphase hängt maßgeblich vom verfolgten Sanierungskonzept ab.

Sollten z.B. Vermögenswerte aus dem Unternehmensvermögen zur Finanzierung der Stabilisierung des Gesamtbetriebs veräußert werden, könnte es sinnvoll sein, diesen Punkt zunächst gründlich vorzubereiten und die Restrukturierungsanzeige erst Klärung der diesbezüglichen Handlungsoptionen zu stellen. Die Phase kann daher von drei Wochen bis zu mehreren Monaten dauern.

Aktualisierung und Vorprüfung

Nach Einreichung der Restrukturierungsanzeige werden das Sanierungskonzept und die vorgesehenen Regelungen, die die Gläubiger betreffen, zunächst mit dem Restrukturierungsbeauftragten und anschließend mit den beteiligten Gläubigern abgestimmt.

Danach erfolgt eine Vorprüfung des Restrukturierungsgerichts.

Abstimmung über den Restrukturierungsplan

Nach der Beantragung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens erfolgt abhängig von der Jahreszeit (Verzögerungen in Urlaubszeiten) die Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins.

Rechtskräftige Planbestätigung

Diese Phase umfasst die folgenden Schritte:

  • Planbestätigung bei Vorliegen der erforderlichen Gläubigermehrheiten erfolgt entweder noch im Abstimmungstermin oder in einem Verkündungstermin der Folgewoche
  • Zustellung der Planbestätigung mit der Kopie des ggf. aktualisierten Restrukturierungsplans und Abwarten der 14tägigen Rechtsmittelfrist (läuft ab Zustellung der Planbestätigung)
  • Bestätigung der Rechtskraft der Planbestätigung

Ablauf eines Restrukturierungsverfahrens

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