Eine Sanierung über den Restrukturierungsplan kann, soweit die wirtschaftliche Krise noch nicht weit fortgeschritten ist, insbesondere bei folgenden Konstellationen sinnvoll sein:
In einem Restrukturierungsplan (§§ 4 – 99 StaRUG) kann die Apotheke ihre wirtschaftliche Situation neu aufstellen und eine Basis für eine bestandskräftige Sanierung schaffen.
Ein Restrukturierungsplan ist jedoch immer nur auf die Restrukturierung der unternehmerischen Tätigkeit des Apothekers gerichtet. Privatverbindlichkeiten können durch ihn nicht restrukturiert werden.
Hauptbestandteile des Restrukturierungsplans sind:
Der Restrukturierungsplan muss von den erforderlichen Mehrheiten der Gläubigergruppen angenommen werden:
Zum Schutz des Sanierungserfolgs der Apotheke sieht das StaRUG Stabilisierungsmaßnahmen vor, die nach der Restrukturierungsanzeige beantragt werden können (§§ 49ff. StaRUG):
Die erfolgreiche Sanierung von Apotheken im Restrukturierungsverfahren erfolgt in einem strukturierten Verfahren.
Das Restrukturierungsverfahren wird durch eine Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gem. § 31 StaRUG beim Restrukturierungsgericht eingeleitet.
Diese Anzeige ist Voraussetzung für die Beantragung der Stabilisierungsmaßnahmen (Vollstreckungsschutz, Kündigungsschutz). Bis zur Einreichung der Maßnahme darf die Apotheke nur drohend zahlungsunfähig sein.
Eine gerichtsfeste Restrukturierungsanzeige muss zumindest nachfolgende Informationen und Dokumentationen enthalten:
Die Dauer der Vorbereitungsphase hängt maßgeblich vom verfolgten Sanierungskonzept ab.
Sollten zum Beispiel Vermögenswerte aus dem Unternehmensvermögen zur Finanzierung der Stabilisierung des Gesamtbetriebs veräußert werden, ist es sinnvoll, diesen Schritt zunächst gründlich vorzubereiten. Die Restrukturierungsanzeige sollte erst nach Klärung der diesbezüglichen Handlungsoptionen gestellt werden.
Aktualisierung und Vorprüfung
Nach Einreichung der Restrukturierungsanzeige werden das Sanierungskonzept und die vorgesehenen Regelungen, die die Gläubiger betreffen, zunächst mit dem Restrukturierungsbeauftragten und anschließend mit den beteiligten Gläubigern abgestimmt.
Danach erfolgt eine Vorprüfung des Restrukturierungsgerichts.
Abstimmung über den Restrukturierungsplan
Nach der Beantragung eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens erfolgt abhängig von der Jahreszeit (Verzögerungen in Urlaubszeiten) die Bestimmung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins.
Rechtskräftige Planbestätigung
Diese Phase umfasst die folgenden Schritte:
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