Welche Handlungsoption stehen in der akuten Liquiditätskrise der Apotheke zur Verfügung? Wie vermeide ich die Schließung der Apotheke?
In einer akuten Liquiditätskrise der Apotheke, wenn die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig droht oder bereits eingetreten ist, oder die wirtschaftliche Schieflage nur durch die Beendigung von wirtschaftlich nachteiligen langjährigen Verträgen behoben werden kann, besteht die Handlungsoption der Sanierung unter Insolvenzschutz in Eigenverwaltung.
Ein Insolvenzantrag ohne Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung führt über kurz oder lang zum Entzug der Apothekenzulassung.
Der erfolgreiche Weg zur Sanierung der unternehmerischen Tätigkeit der Apothekerin oder des Apothekers muss immer auch die Vereinbarkeit mit dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) berücksichtigen.
Das Fremdbesitzverbots für Apotheken führt dazu, dass Apotheken nicht von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern fortgeführt werden dürfen. Im Regelinsolvenzverfahren kann nicht sichergestellt werden, dass die Apotheke gem. § 7 S. 1 ApoG freiverantwortlich durch den Apotheker fortgeführt werden kann.
Die freiverantwortliche Fortführung der Apotheke durch den Apotheker gem. § 7 S. 1 ApoG kann im Regelinsolvenzverfahren, in dem die Verfügungsbefugnis über alle Vermögenswerte und damit auch über alle Medikamente auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht sichergestellt werden.
Dies führt dazu, dass auch rechtliche Hilfskonstruktionen wie die Freigabe der Apotheke aus der Masse im Regelinsolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter nicht geeignet sind, die Gefahr des Entzugs der Apothekenzulassung zu beseitigen.
Die Freigabe der Apotheke würde zu einer Aufspaltung der gesundheitsrechtlichen und wirtschaftlichen Leitung der Apotheke führen, die der Gesetzgeber jedoch gerade zum Schutz der Apothekenkunden verhindern möchte.
Die Apothekeninhaberin oder Apothekeninhaber können nur durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sicherstellen, dass die Apotheke bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fortgeführt und Ihre Ertragskraft für die Sanierung und Einigung mit den Gläubigern eingesetzt werden kann.
Ist der Weg in ein Restrukturierungs- oder Schutzschirmverfahren aufgrund der sehr unmittelbaren bzw. bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit versperrt, ist die Beantragung der Anordnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung der rechtssicherste Weg, die Fortführung der Apotheke in der Krise sicherzustellen.
Handeln die Apothekerin oder der Apotheker rechtszeitig , kann ein Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt zur Erfüllung der verschärften Antragsvoraussetzungen für Anordnung der Eigenverwaltung und den Vorlauf für die Abstimmung mit den wesentlichen Beteiligten vorbereitet und umgesetzt werden.
Die Apotheke wird nach Anordnung der Eigenverwaltung weiterhin durch die Apothekerin oder den Apotheker eigenverantwortlich mit Unterstützung von insolvenzrechtlich und mit den sanierungsbedingten Besonderheiten erfahrenen betriebswirtschaftlich ausgebildeten Sanierungsberatern fortgeführt.
Anstatt einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters wir eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bestellt. Die Aufgaben der Sachwaltung beschränken sich auf die Kontrolle der Einhaltung der insolvenzrechtlichen Regeln und den Schutz der Gläubigerrechte.
Das Insolvenzrecht bietet hierbei umfangreiche Möglichkeiten zur Anpassung ungünstiger Vertragsverhältnisse und Umsetzung dringend erforderlicher Reformen. Sämtliche Verträge können mit einer Höchstfrist von drei Monaten beendigt werden. Im Arbeitsrecht gelten jedoch die regulären Kündigungsschutzvorschriften, soweit diese aufgrund der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Die Fortführung der Apotheken und der damit verbundene Erhalt eines Großteils der Arbeitsplätze wird in der Eigenverwaltung und im Schutzschirm durch die Sozialkassen unterstützt, indem diese in einem Zeitraum von maximal drei Monaten der Vorfinanzierung des Insolvenzgeld zustimmen.
Insbesondere bei Apotheken mit mehreren Standorten und erhöhtem Personalaufwand kann durch diesen Effekt ein erheblicher Teil der für die Umsetzung der Sanierung und die Einigung mit den Gläubigern benötigten Liquidität generiert werden.
Ziel der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist die Sanierung der pharmazeutischen unternehmerischen Tätigkeit des Apothekers durch einen Insolvenzplan.
Der Insolvenzplan zielt auf einen Vergleich mit den Gläubigern ab, der sowohl einer Regulierung der bisherigen Verbindlichkeiten und einer Anpassung der bestehenden Vertragsverhältnisse an die wirtschaftlichen Notwendigkeiten als auch ein Sanierungskonzept zur Sicherstellung der Vermeidung einer erneuten wirtschaftlichen Krise in der Zukunft dient.
Die Gläubiger dürfen durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie in einem Regelinsolvenzverfahren ohne Insolvenzplan stünden. Dies ist bei Apotheken leicht nachzuweisen. Da in einem Regelinsolvenzverfahren regelmäßig die Apothekenschließung erfolgt, würden in einem Insolvenzverfahren ohne Anordnung der Eigenverwaltung alle Vermögenswerte des Apothekenbetriebs vernichtet oder durch Kosten der Vertragsbeendigung (Miete, Arbeitnehmer) aufgebraucht, so dass die Gläubiger keine Aussicht auf eine quotale Befriedigung hätten.
Da ein Insolvenzplan zu erheblichen Einschnitten bei den Gläubigerforderungen führen kann und daher die Gefahr besteht, dass einzelne dominierende Gläubiger ihre besondere Stellung missbrauchen, um für sich Sondervorteile zu verschaffen, sieht der Gesetzgeber eine Abstimmung in Gläubigergruppen vor.
Es reicht dabei eine einfache Mehrheit der Gläubigergruppen. Soweit nachgewiesen ist, dass der Insolvenzplan keinen Gläubiger schlechter stellt, können die Zustimmungen von dissertierenden Gläubigern durch das Gericht ersetzt werden.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Interessenlagen der Beteiligten in einer Apothekeninsolvenz und der Besonderheiten des ApoG und der daraus resultierenden starken Stellung des Apothekeninhabers in den Vergleichsverhandlungen sollte sich die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber zur Unterstützung ein Team von in Apothekeninsolvenzen erfahrenen Sanierungsberatern zur Seite stellen, um selbstbewusst die Krise zur Neuausrichtung zu nutzen.
Die Anordnung der Eigenverwaltung in der Insolvenz der Apotheke wird von den Apothekengläubigern immer dann unterstützt, wenn sie professionell vorbereitet und sichergestellt ist, dass die mit einer Regelinsolvenz verbundene Wertvernichtung verhindert werden kann.
Ziel einer erfolgreichen Sanierung einer Apotheke in Eigenverwaltung ist eine Insolvenzplan, der neben der finanzwirtschaftlichen Sanierung auch eine betriebswirtschaftliche Gesundung und einen Kompromiss zwischen den Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger und dem Interesse der Apothekerin oder des Apothekers an der Fortführung einer sanierten Apotheke in Einklang bringt.
Im Gegensatz zur zwingenden Betriebsschließung bei Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens können durch eine Fortführung der Apotheke in der Eigenverwaltung auch die Interessen der Insolvenzgläubiger in einem viel stärkeren Umfang berücksichtigt werden.
Der erfolgreiche Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung setzt eine fundierte Planung und Beratung voraus, die auch die Geltendmachung von Sicherungsrechten der Gläubiger sicherzustellt.
Zu Beginn des Verfahrens erfolgt eine Inventur durch auf Apotheken spezialisierte Dienstleister, die eine Feststellung der bestehenden Sicherheiten am Warenlager erleichtert und als Grundlage für die Weiterbelieferungsvereinbarungen dienen kann.
Alle maßgeblichen Beteiligten werden im Rahmen der Eigenverwaltung professionell eingebunden. Bei Einsetzung eines Gläubigerausschusses erfolgt ein umfassendes Sanierungsreporting.
Die Fortführung der Apotheke dient dem Erhalt der Werte des Warenlagers
Nur die Apothekerin oder der Apotheker sind in der Lage, bei einer Rückgabe der Ware die Einhaltung der apothekenrechtlichen Aufbewahrungspflichten zu bestätigen. Die Waren müssten bei Bestellung eines Insolvenzverwalters und fehlender apothekenrechtlicher Dokumentation entsorgt werden.
Der Wert des oft als Sicherheit dienenden Inventars steht und fällt mit dem Erhalt der Kundenbeziehungen und der Fortführung des Standorts.
Bei den oft mit nicht unerheblichen Kosten angeschafften Apothekeneinrichtungen, wie z.B. Automaten und Zytostatika-Labore, handelt es sich um auf die jeweiligen Standorte angepasste Einrichtungen. Für diese gäbe es bei einer Betriebsschließung und Räumung keinen Markt. Die für den Betrieb eines Zytostatika-Labors aufgebauten langjährigen Kundenbeziehungen würden bei einer auch nur vorübergehenden Schließung aufgrund der starken Konkurrenz innerhalb von Tagen verloren gehen.
Die Insolvenzplansanierung führt dazu, dass den Lieferanten vor Ort ein Umsatzpartner erhalten bleibt.
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