Welche Handlungsoption stehen der Apotheke in der akuten Liquiditätskrise zur Verfügung? Wie vermeidet man die Schließung der Apotheke?
In Fällen akuter Liquiditätskrisen, bei unmittelbar drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder wenn eine wirtschaftliche Stabilisierung nur durch die Auflösung langfristiger, wirtschaftlich nachteiliger Verträge möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Sanierung unter Insolvenzschutz im Rahmen der Eigenverwaltung.
Ein Insolvenzantrag ohne Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung führt über kurz oder lang zum Entzug der Apothekenzulassung.
Ein erfolgreicher Sanierungsweg für die unternehmerische Tätigkeit der Apothekerin oder des Apothekers muss stets mit dem Apothekengesetz (ApoG) vereinbar sein.
Das Fremdbesitzverbot für Apotheken führt dazu, dass Apotheken nicht von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern fortgeführt werden dürfen. Im Regelinsolvenzverfahren kann nicht sichergestellt werden, dass die Apotheke gem. § 7 S. 1 ApoG freiverantwortlich durch den Apotheker fortgeführt werden kann.
Die freiverantwortliche Fortführung der Apotheke durch den Apotheker gem. § 7 S. 1 ApoG kann im Regelinsolvenzverfahren, in dem die Verfügungsbefugnis über alle Vermögenswerte und damit auch über alle Medikamente auf den Insolvenzverwalter übergeht, nicht sichergestellt werden.
Dies führt dazu, dass auch rechtliche Hilfskonstruktionen wie die Freigabe der Apotheke aus der Masse im Regelinsolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter nicht geeignet sind, die Gefahr des Entzugs der Apothekenzulassung zu beseitigen.
Die Freigabe der Apotheke würde zu einer Aufspaltung der gesundheitsrechtlichen und wirtschaftlichen Leitung der Apotheke führen, die der Gesetzgeber jedoch gerade zum Schutz der Apothekenkunden verhindern möchte.
Die Apothekeninhaberin oder der Apothekeninhaber kann nur durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sicherstellen, dass die Apotheke bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fortgeführt und Ihre Ertragskraft für die Sanierung und Einigung mit den Gläubigern eingesetzt werden kann.
Ist der Weg in ein Restrukturierungs- oder Schutzschirmverfahren aufgrund der sehr unmittelbaren bzw. bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit versperrt, ist die Beantragung der Anordnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung der rechtssicherste Weg, die Fortführung der Apotheke in der Krise sicherzustellen.
Bei rechtzeitigem Handeln kann ein Schutzschirm- oder Eigenverwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt vorbereitet und umgesetzt werden. Voraussetzung ist die Erfüllung der verschärften Antragsvoraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung sowie eine frühzeitige Abstimmung mit den wesentlichen Beteiligten.
Nach Anordnung der Eigenverwaltung wird die Apotheke weiterhin eigenverantwortlich durch die Apothekerin oder den Apotheker geführt, jedoch unterstützt von Sanierungsberatern mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung sowie insolvenzrechtlicher und sanierungsspezifischer Erfahrung.
Anstatt einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters wird eine Sachwalterin oder ein Sachwalter bestellt. Die Aufgaben der Sachwaltung beschränken sich auf die Kontrolle der Einhaltung der insolvenzrechtlichen Regeln und den Schutz der Gläubigerrechte.
Das Insolvenzrecht bietet hierbei umfangreiche Möglichkeiten zur Anpassung ungünstiger Vertragsverhältnisse und Umsetzung dringend erforderlicher Reformen. Sämtliche Verträge können mit einer Höchstfrist von drei Monaten beendigt werden. Im Arbeitsrecht gelten jedoch die regulären Kündigungsschutzvorschriften, soweit diese aufgrund der Gesamtzahl der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
Die Fortführung der Apotheken und der damit verbundene Erhalt eines Großteils der Arbeitsplätze wird in der Eigenverwaltung und im Schutzschirm durch die Sozialkassen unterstützt, indem diese in einem Zeitraum von maximal drei Monaten der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds zustimmen.
Insbesondere bei Apotheken mit mehreren Standorten und erhöhtem Personalaufwand kann durch diesen Effekt ein erheblicher Teil der für die Umsetzung der Sanierung und die Einigung mit den Gläubigern benötigten Liquidität generiert werden.
Ziel der Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist die Sanierung der pharmazeutischen unternehmerischen Tätigkeit des Apothekers durch einen Insolvenzplan.
Der Insolvenzplan zielt auf einen Vergleich mit den Gläubigern ab. Dieser soll einerseits zur Regulierung bestehender Verbindlichkeiten und zur Anpassung laufender Verträge an die wirtschaftlichen Gegebenheiten dienen. Andererseits beinhaltet er ein Sanierungskonzept, das darauf abzielt, eine erneute wirtschaftliche Krise in der Zukunft zu vermeiden.
Die Gläubiger dürfen durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie in einem Regelinsolvenzverfahren ohne Insolvenzplan stünden. Dies ist bei Apotheken leicht nachzuweisen.
In einem Regelinsolvenzverfahren kommt es regelmäßig zur Schließung der Apotheke. Ohne die Anordnung der Eigenverwaltung würden dabei sämtliche Vermögenswerte des Apothekenbetriebs vernichtet oder durch Kosten für Vertragsbeendigungen, etwa aus Miet- oder Arbeitsverhältnissen, aufgezehrt. Die Gläubiger hätten in diesem Fall keine Aussicht auf eine quotale Befriedigung.
Ein Insolvenzplan kann zu erheblichen Einschnitten bei den Forderungen der Gläubiger führen. Um zu verhindern, dass einzelne dominierende Gläubiger ihre Stellung ausnutzen, um sich Sondervorteile zu sichern, sieht der Gesetzgeber deshalb eine Abstimmung in Gläubigergruppen vor.
Es reicht dabei eine einfache Mehrheit der Gläubigergruppen. Soweit nachgewiesen ist, dass der Insolvenzplan keinen Gläubiger schlechter stellt, können die Zustimmungen von dissertierenden Gläubigern durch das Gericht ersetzt werden.
In einer Apothekeninsolvenz prallen sehr unterschiedliche Interessenlagen aufeinander. Hinzu kommen die Besonderheiten des ApoG, aus denen sich eine starke Verhandlungsposition der Apothekeninhaberin bzw. des Apothekeninhabers ergibt. Um diese Position in den Vergleichsverhandlungen optimal zu nutzen, sollte frühzeitig ein Team erfahrener Sanierungsberater mit Spezialisierung auf Apothekeninsolvenzen hinzugezogen werden. So kann die Krise selbstbewusst zur Neuausrichtung genutzt werden.
Die Anordnung der Eigenverwaltung in der Insolvenz der Apotheke wird von den Apothekengläubigern immer dann unterstützt, wenn sie professionell vorbereitet und sichergestellt ist, dass die mit einer Regelinsolvenz verbundene Wertvernichtung verhindert werden kann.
Ziel der erfolgreichen Sanierung einer Apotheke in Eigenverwaltung ist ein Insolvenzplan, der neben der finanzwirtschaftlichen Sanierung auch eine betriebswirtschaftliche Gesundung und einen Kompromiss zwischen den Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger und dem Interesse der Apothekerin oder des Apothekers an der Fortführung einer sanierten Apotheke in Einklang bringt.
Im Gegensatz zur zwingenden Betriebsschließung bei Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens können durch eine Fortführung der Apotheke in der Eigenverwaltung auch die Interessen der Insolvenzgläubiger in einem viel stärkeren Umfang berücksichtigt werden.
Der erfolgreiche Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung setzt eine fundierte Planung und Beratung voraus, die auch die Geltendmachung von Sicherungsrechten der Gläubiger sicherstellt.
Zu Beginn des Verfahrens erfolgt eine Inventur durch auf Apotheken spezialisierte Dienstleister, die eine Feststellung der bestehenden Sicherheiten am Warenlager erleichtert und als Grundlage für die Weiterbelieferungsvereinbarungen dienen kann.
Alle maßgeblichen Beteiligten werden im Rahmen der Eigenverwaltung professionell eingebunden. Bei Einsetzung eines Gläubigerausschusses erfolgt ein umfassendes Sanierungsreporting.
Die Fortführung der Apotheke dient dem Erhalt der Werte des Warenlagers.
Nur die Apothekerin oder der Apotheker sind in der Lage, bei einer Rückgabe der Ware die Einhaltung der apothekenrechtlichen Aufbewahrungspflichten zu bestätigen. Die Waren müssten bei Bestellung eines Insolvenzverwalters und fehlender apothekenrechtlicher Dokumentation entsorgt werden.
Der Wert des oft als Sicherheit dienenden Inventars steht und fällt mit dem Erhalt der Kundenbeziehungen und der Fortführung des Standorts.
Bei den oft mit nicht unerheblichen Kosten angeschafften Apothekeneinrichtungen, wie z.B. Automaten und Zytostatika-Labore, handelt es sich um auf die jeweiligen Standorte angepasste Einrichtungen. Für diese gäbe es bei einer Betriebsschließung und Räumung keinen Markt. Die für den Betrieb eines Zytostatika-Labors aufgebauten langjährigen Kundenbeziehungen würden bei einer auch nur vorübergehenden Schließung aufgrund der starken Konkurrenz innerhalb von Tagen verloren gehen.
Die Insolvenzplansanierung führt dazu, dass den Lieferanten vor Ort ein Umsatzpartner erhalten bleibt.
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